I. Anwendbares Recht
I.1. Im Allgemeinen schreibt das irische Internationale
Privatrecht vor, dass das lex domicilii (Recht des Wohnorts)
des Erblassers in Bezug auf das bewegliche und das lex
situs (Recht der Liegenschaft) in Bezug auf das unbewegliche
Vermögen angewendet wird.
I. 2. Die Frage, ob deutsches oder irisches Recht anzuwenden
ist, erfordert deshalb zunächst die Bestimmung
des "domicile" des Erblassers. Der
Begriff des "domicile" ist nach irischem
Recht völlig verschieden von dem des Wohnsitzes
oder eines anderen vergleichbaren Rechtsbegriffs. Es
sollte umfassender Rat eines irischen Anwalts eingeholt
werden. Wenn der Erblasser verstorben ist, während
er in Deutschland ansässig war, dann sind nach
den irischen Vorschriften die Angelegenheiten, die das
bewegliche Vermögen betreffen, nach deutschem Recht
zu beurteilen. Die Übertragung von Immobilien würde
sich nach irischem Recht richten. War der Erblasser
zur Zeit seines Todes in Irland ansässig, ist für
das in Irland befindliche bewegliche und unbewegliche
Vermögen irisches Recht anzuwenden. Das domicile
des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes kann generell
weitreichende Auswirkungen auf die Steuern haben. Die
Frage, die die irischen Gerichte üblicherweise
prüfen, ist, ob der Erblasser sich an dem fraglichen
Ort dauerhaft nieder-lassen wollte. Wird vom Gericht
festgestellt, dass sich das domicile des Erblassers
in Irland befunden hat, stellt sich als nächstes
die Frage, ob der letzte Wille oder das Testament des
Erblassers (gleichgültig ob in deutscher oder englischer
Sprache verfasst) nach irischem Recht gültig und
bindend ist. Es sollten entsprechende rechtliche Stellungnahmen
eingeholt werden.
II. Anerkennung Und Formgültigkeit Des Testaments
II.1. Der Succession Act 1965 und die Vorschriften
der Gerichte legen das Verfahren für die gerichtliche
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung
und Gültigkeit eines im Ausland errichteten Testaments
fest. Der Antrag wird beim Probate Officer (entspricht
einem Rechtspfleger beim Nachlassgericht) gestellt,
gestützt auf eine Affidavit (eidesstattliche
Versicherung/beschworene schriftliche Aussage) des Testamentsvollstreckers
bzw. dessen Bevollmächtigten und eines deutschen
Anwalts. Weiterhin sind die Übersetzungen von Dokumenten,
die vorzulegen, aber nicht in englischer Sprache verfasst
sind, eine eidesstattliche Versicherung des Übersetzers
sowie grundsätzlich ein Administration Bond
(Sicherheitsleistung durch den Testamentsvollstrecker)
durch eine anerkannte Versicherungsgesellschaft erforderlich.
Wenn dem Probate Officer die notwendigen Dokumente
vorliegen, wird er das Ersuchen des Antragstellers an
das Nachlassgericht um einen Grant of Probate oder
einen Grant of Administration bewilligen. Das
Verfahren zur Zulassung eines ausländischen Testaments
durch das irische Nachlassgericht kann ziemlich lange
dauern und viele Verzögerungen mit sich bringen.
Sobald das fragliche Testament jedoch als formgültig
anerkannt ist, entspricht das Verfahren im Grunde dem
eines irischen Testaments.
II.2. Testamente, die in Deutschland oder außerhalb
Irlands gemacht werden, werden von irischen Gerichten
anerkannt, vorausgesetzt sie entsprechen den inländischen
Gesetzen
a) des Ortes, an dem das Testament gemacht wurde;
b) des Landes, dessen Nationalität der Erblasser
hat;
c) dem Ort des domicile des Erblassers zum Zeitpunkt
der Testamentserrichtung oder seines Todes;
d) des Ortes, an dem der Erblasser seinen habitual residence
(gewöhnlichen Aufenthalt) hatte;
e) (bzgl. Immobilien) des Ortes, an dem die Immobilien
liegen.
In allen anderen Fällen, in denen ein Testament
als in Irland gültig anerkannt werden soll, muss
das Folgende zutreffen:
f) Das Testament muss in Schriftform vorliegen.
g) Der Erblasser muss älter als achtzehn Jahre
oder verheiratet sein.
h) Der Erblasser muss testierfähig sein.
i) Der Erblasser muss mit seinem/ihrem Namen unterschreiben,
sein/ihr Zeichen machen oder sich die Unterschrift bei
gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen bestätigen
lassen.
j) Die Unterschrift oder das Zeichen muss sich am Ende
des Testaments befinden.
k) Die beiden Zeugen müssen in Gegenwart des Erblassers
mit ihren Namen unterschreiben.
II.3. Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger und
sein Testament ist in Deutschland oder anderswo außerhalb
Irlands errichtet, in deutscher Sprache abgefasst und
erfüllt nicht die Formvorschriften des irischen
Rechts, die zu dessen Anerkennung erforderlich sind,
dann arbeiten normalerweise der Testamentsvollstrecker
des deutschen Staatsangehörigen und ein irischer
Rechtsanwalt zusammen, um die Anerkennung des Testaments
durch das irische Probate Office (Nachlaßgericht)
zu erreichen. Der Antrag erfolgt üblicherweise
durch eine eidesstattliche Versicherung des Testamentsvollstreckers
und wird durch die eines deutschen Anwalts ergänzt.
Das deutsche Testament, evtl. die Sterbeurkunde und
der deutsche Erbschein müssen ins Englische übersetzt
werden, und der Übersetzer muss eine eidesstattliche
Versicherung abgeben. Weiter wird vom Testamentsvollstrecker
verlangt, dass er Vorkehrungen für eine Sicherheitsleistung
einer vom Nachlassgericht anerkannten Versicherungsgesellschaft
trifft, eine sog. Administration Bond. Das Verfah-ren
zur Zulassung eines ausländischen Testaments kann
einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Reihe formaler
und verhältnismäßig standardisierter
Dokumente müssen von einem irischen Anwalt vorbereitet
und vorgelegt werden. Je nach den gegebenen Umständen
wird dann endlich einer der verschiedenen in Frage kommenden
Grants ausgestellt.
II. 4. Ein Punkt, aus dem sich eventuell Schwierigkeiten
ergeben könnten, ist die Feststellung der Person
des Testamentsvollstreckers. Wenn jemand vom Erblasser
als Vollstrecker bestimmt worden ist, muss diese Person
die entsprechenden Anträge an das Nachlassgericht
stellen, es sei denn, er oder sie hat das Amt nicht
angenommen. Der Testamentsvollstrecker, dem der beantragte
Grant bewilligt wurde, ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass der Nachlass ordentlich verwaltet wird.
Er kann unter Umständen vom Staat für den
Verlust von Einkünften und Steuern aufgrund seiner
Misswirtschaft haftbar gemacht werden. Er kann Verpflichtungen
gegenüber Privatpersonen im Hinblick auf deren
Pflichtteilsanspruch haben. Der Vollstrecker darf sein
Amt nur unter der Voraussetzung niederlegen oder seine
Annahme verweigern, dass er mit der Verwaltung des Nachlasses
nicht schon begonnen hat oder in sonstiger Weise tätig
wurde. Wenn er auf seine Position verzichtet, kann jeder
Begünstigte des Nachlasses einen Grant beim
Nachlassgericht beantragen. Unter bestimmten Umständen
ist die schriftliche Zustimmung aller anderen Begünstigten
erforderlich, bevor ein Antrag auf Bestellung eines
anderen Vollstreckers, als den im Testament genannten,
angenommen wird.
III. Nachlassverfahren
III.1. Sobald das deutsche Testament als gültig
und bindend anerkannt und vom Probate Office
als Äquivalent des letzten Willens des Erblassers
zugelassen worden ist, wird der irische Anwalt, der
im Auftrag der Person handelt, die das Vermögen
des deutschen Staatsangehörigen nach dessen Tod
verwaltet, einen Antrag an das Probate Office auf einen
Grant of Probate stellen, der dann im Grunde
dem gleichen Verfahren unterliegt, wie jeder andere
Antrag. Der Anwalt wird eine Reihe von Dokumenten vorbereiten,
die die folgenden einschließen:
III.1.a. Die Notice of Application (Anzeige der Antragstellung)
III.1.b. Das Originaltestament
III.1.c. Eine Ausfertigung des Originaltestaments
III.1.d. Die eidesstattliche Versicherung des Vollstreckers/Verwalters
III.1.e. Eine beschworene (beglaubigte) inländische
Steuererklärung
III.1.f. Die Sterbeurkunde
Es könnte erforderlich sein, zusätzlich die
folgenden Dokumente einzureichen:
III.1.g. Eine eidesstattliche Versicherung über
die ordnungsgemäße Vollstreckung des Testaments.
III.1.h. Eine eidesstattliche Versicherung über
den Zustand und die Beschaffenheit des Testaments
III.1.i. Eine eidesstattliche Versicherung der Testierfähigkeit
III.1.j. Die Ablehnung des Testamentvollstreckeramts
III.1.k. Den Beschluß einer Treuhandgesellschaft
III.1.l. Eine Anzahl von weiteren, verschiedenen eidesstattlichen
Versicherungen
III.2. Das Eigentum an dem Vermögen, das dem Erblasser
zum Zeitpunkt seines Todes gehörte, geht nicht
auf die im Testament Begünstigten über bevor
der Grant of Probate nicht erwirkt ist. Beispielsweise
werden Anteile eines Erblassers an einer irischen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nur übertragen, nachdem
der Grant angenommen wurde, der Testamentsvollstrecker
den Geschäftsführer in Kenntnis gesetzt hat
und der Vorstand der Gesellschaft die Übertragung
beschlossen hat. Bevor der Testamentsvollstrecker einen
Grant of Probate beantragt, gehören die
Anteile formal dem Staat.
III.3. Der Testamentsvollstrecker und sein Anwalt setzen
sich mit allen Ansprüchen gegen den Nachlass auseinander.
Falls sich rechtliche Streitigkeiten bezüglich
dieser Ansprüche ergeben, werden diese durch den
High Court entschieden.
IV. Pflichtteilsrecht
IV.1. Die Position des überlebenden Ehegatten
und der Kinder wird durch den Succession Act 1965
geschützt.
IV.2. Der überlebende Ehegatte hat ungeachtet entgegenstehender
Klauseln Anspruch auf die Hälfte des gesamten Nachlasses,
vorausgesetzt der Erblasser hat keine Kinder hinterlassen.
Hat der Erblasser Kinder hinterlassen, so hat der Ehegatte
nur einen Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses. Der
Vollstrecker ist verpflichtet, den Ehegatten von diesem
Recht auf einen Pflichtteilsanspruch innerhalb eines
bestimmten Zeitraums zu informieren. Ein Kind ist ebenfalls
berechtigt, einen Antrag an das Gericht zu stellen,
um einen Beschluss zu erreichen, der letztendlich den
letzten Willen der verstorbenen Eltern abändert.
Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht überzeugt
wird, dass die verstorbenen Eltern ihre moralische Verpflichtung,
in angemessener Weise für das Wohlergehen ihres
Kindes zu sorgen, verletzt haben. Kinder haben daher
nach irischem Recht keinen Anspruch auf einen Pflichtteil,
sondern lediglich ein Recht, bei Gericht Beschwerde
einzulegen.
IV.3. Die Ehepartner können in Eheverträgen
und Trennungsvereinbarungen auf ihr Pflichtteilsrecht
verzichten.
V. Schuldenhaftung
V.1.Die meisten Testamente enthalten die Standardklausel,
dass der Erblasser sein Eigentum den Erben nach Begleichung
aller Schulden hinterlässt. Der Vollstrecker verteilt
den verbleibenden Nachlass. Unter bestimmten Umständen
kann der Testamentsvollstrecker persönlich für
die Schulden des Erblassers und des Nachlasses haftbar
gemacht werden. Die Erben können nicht für
Schulden des Erblassers oder des Nachlasses in Anspruch
genommen werden.
VI. Erbschaftssteuer
VI.1. Fragen der Versteuerung sind regelmäßig
die wichtigsten Angelegenheiten, in denen der Testamentsvollstrecker
rechtlichen Rat benötigt. Der Erblasser wird hoffentlich
rechtlichen Rat im Hinblick auf die Vorkehrungen hinsichtlich
seines Todes und den Entwurf seines Testaments in Anspruch
genommen haben. Es werden normalerweise drei Arten von
Steuern erhoben:
VI.2. Kapitalerwerbssteuer
Diese Steuer betrifft den Testamentsvollstrecker in
Bezug auf die Verteilung des Nachlasses an die Begünstigten
und findet Anwendung auf Eigentum, das nach Juni 1982
erworben wurde, egal ob durch Erbschaft, Schenkung oder
Kauf. Eine solche Steuer fällt bei Schenkungen
oder Erbschaften unter Ehegatten nicht an. Andere Vermächtnisse
zwischen Familienangehörigen oder Verwandten unterliegen
Steuerfreibeträgen. Weitere Abzüge werden
in den Fällen von Agrarland, Übertragung von
Geschäften von den Eltern auf die Kinder und bestimmtem
unbeweglichen Vermögen berücksichtigt.
VI.3. Kapitalertragssteuer
Der Wertsteigerung jeglichen Eigentums, ob beweglich
oder unbeweglich, zwischen dem Datum des Erwerbs (ob
durch Erbschaft, Schenkung oder Kauf) und dem der Veräußerung
wird nach einer gleitenden Skala besteuert. Bzgl. dieser
Steuer bestehen bedeutende Steuerfreibeträge.
VI.5. Ein umsichtiger Testamentsvollstrecker des irischen
Vermögens eines deutschen Staatsangehörigen
wird im allgemeinen einen irischen Anwalt beauftragen.
Er wird sich bei der Lösung aller aufkommenden
Probleme beim Transfer des Vermögens gemäß
dem letzten Wunsch des Erblassers auf die Hilfe des
irischen Anwalts verlassen können. Sollte der Testamentsvollstrecker
keinen irischen Anwalt konsultieren, ist es wahrscheinlich,
dass ihm Fehler unterlaufen, durch die erhebliche Kosten
entstehen. Für weitere Informationen nehmen Sie
bitte Kontakt mit uns auf.
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