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JULI 2005
Eine Verletzung der Rechte an geistigen Eigentum gibt
Anlass zum Klagebegehren auf Schadensersatz, Unterlassungsverfügungen
und Forderung von verlorenen Gewinnen.
Während das Recht Schadensersatz zu fordern durch
das Gesetz und durch das Präzedenzrecht etabliert
ist, gibt es keine festgesetzte Formel um den genauen
Betrag zu errechnen, der in jedem Fall zugesprochen
werden könnte. Weiterhin wird, in Ermanglung irischen
Präzedenzrechtes in diesem Gebiet, viel Vertrauen
auf englische Gerichtsentscheidungen gesetzt, die keine
überzeugend in dieser Gerichtsbarkeit haben.
Urheber und Verlagsrecht
Betreffend Urheberrechtsverletzungen legt Section 127
des Copyright and Related Acts 2000 fest, dass eine
Verletzung des Urheberrechts an einem Werk durch den
Urheberrechtsinhaber einklagbar ist. Die Zumessung ist
gewöhnlich Sache der gerichtlichen Beurteilung
und gerichtlichen Ermessens, wie Section 128 (1) deutlich
macht:
"The court may, in an action for infringement
of copyright award such damages as, having regard to
all the circumstances of the case, it considers just".
Das Maß des einer Urheberrechtsverletzung folgenden
Schadensersatzes, gilt manchmal als eine Angelegenheit,
welche im Ermessen steht - die Zumessung ist eine Frage
der gerichtlichen Beurteilung und gerichtlichen Ermessens
- Schindler Lifts -v- Milan Debalak (1989) 15 IPR 129.
Jedoch wird angenommen, dass der Kläger normalerweise
danach strebt den Betrag zu erlangen, durch den der
Wert des klägerischen Urheberrechts vermindert
wurde. Dieses wird häufig errechnet, indem man
das Absatzvolumen des Beklagten von der unbefugt nachgedruckten
Arbeit, im Weg von nicht autorisiertem Nachdruck und
Verkauf betrachtet - Allied Discount Card Limited -v-
Bord Failte (1989) ILRM 811. Dieser Ansatz sieht jedoch
nicht immer einen ausreichenden Ausgleich für den
Kläger vor, selbst wenn er den Vorzug hat einfach
und kompatibel mit dem Recht der Ungerechtfertigten
Bereicherung zu sein. Wenn der Kläger in der Lage
ist, zu zeigen, dass sein Produkt teurer war und eine
höhere Gewinnspanne hatte, als die unbefugt nachgedruckte
Arbeit, so kann es diesen nicht für verlorenes
Verkaufsvolumen entschädigen, ihm lediglich den
Gewinn des Beklagten zu geben. Dies ist besonders wichtig
und einige Fälle, wo das Produkt des Beklagten
das des Klägers unterbietet, meinen, dies sollte
sich in der Zumessung des Schadensersatzes widerspiegeln
- Polygram Records Inc -v- Raben Footware Pty. (1996)
35 IPR 426 at 444.
Weiterhin sind, die normalen Rechtsmittel zur Erlangung
einer Unterlassungsverfügung und zur Forderung
von Gewinnen für den Inhaber des Urheberrechts,
welches verletzt wurde, statthaft, wie in Subsection
3 von Section 128 deutlich wird:
"In exercising its powers under subsection (1)
in addition to or as an alternative to compensating
the plaintiff for financial loss, the court may award
aggravated or exemplary damages or both aggravated and
exemplary damages."
Patente
Im Hinblick auf Patente, sind besonders in Section
47 des Patents Act 1992 die verfügbaren Rechtsmittel,
die einer gerichtlichen Feststellung einer Patentsverletzung
folgen geregelt, welcher festlegt dass:
"the proprietor of the patent in respect of any
act of infringement which he alleges is entitled to
make a claim -
( a ) for an injunction restraining the defendant from
any apprehended act of such infringement;
( b ) for an order requiring the defendant to deliver
up or destroy any product covered by the patent in relation
to which the patent is alleged to have been infringed
or any article in which the product is inextricably
comprised;
( c ) for damages in respect of the alleged infringement;
( d ) for an account of the profits derived by the defendant
from the alleged infringement;
( e ) for a declaration that the patent is valid and
has been infringed by the defendant.
Ein Kläger in einem Patentrechtsverletzungsverfahren
kann Schadensersatz, in Bezug auf solche Verletzungen
gemäß Section 47 (1) (d) oder eine vom Beklagten
abgeleitete Forderung der Gewinne nach Section 47 (1)
(d) beanspruchen. Jedoch können einem Kläger
nicht sowohl Schadensersatz als auch eine Forderung
auf verlorene Gewinne zuerkannt werden, wie Section
47 (2) deutlich macht:
"The Court shall not, in respect of the same infringement,
both award the proprietor of a patent damages and order
that he shall be given an account of the profits."
Die irischen Gerichte neigen dazu, den Grundregeln,
die durch das englische Präzedenzfallrecht unterstützt
werden, zu folgen, wonach Schadensersatz darauf gerichtet
ist kompensierend zu sein und nicht strafend. Das Maß
des Schadensersatzes soll, soweit das möglich ist,
diese Summe Geld sein, welche die verletzte Partei in
die gleiche Position versetzt, die sie inne gehabt hätte,
wenn sie nicht das Unrecht erlitten hätte. Eine
Möglichkeit der Berechnung von Schadensersatz in
Patentrechtsverletzungsfällen beruht auf der Grundlage
der durch den Inhaber verlorenen Gewinne. In Fällen,
wo die Wirkung der Verletzung, Erträge vom Inhaber
des Patentes an den Verletzter umleiten soll, wird das
Ausmaß des Schadensersatzes normalerweise den
Gewinn darstellen, welcher durch den Inhaber realisiert
worden wäre, wenn der Verkauf durch ihn gemacht
worden wäre - The United Horse-Shoe Co. -v- John
Stewart (1888) 13 AC 401. Wenn es nicht möglich
ist den Schadensersatz auf Grundlage des verlorenen
Gewinnes zu berechnen, dann sollte es möglich sein,
auf einer "notional royalty basis" entschädigt
zu werden, d.h. die Bemessung des zu zahlenden Schadensersatzes
wird die Summe sein, welche der Beklagte für eine
Lizenz gezahlt haben würde, um erlaubterweise anstatt
unerlaubt Handel zu betreiben. In Smith, Kline &
French Laboratories v Doncaster Pharmaceuticals (1989)
FSB 401 wurde Schadensersatz auf der Basis der Differenz
zwischen den Kosten festgelegt, die der Rechtsverletzer
hätte zahlen müssen, um die Produkte rechtmäßig
zu importieren. Es scheint nicht so, als ob dem Kläger
ein exemplarischer Schadensersatzanspruch zur Verfügung
steht, mit Ausnahme sehr außergewöhnlicher
Umstände.
Marken
Die verfügbaren Rechtsbehelfe bei Markenrechtsverletzungen
sind in Section 18 (2) Trade Marks Act 1996 dargelegt:
"In an action for infringement of a registered
trade mark all such relief by way of damages, injunctions,
accounts or otherwise shall be available to the proprietor
as is available in respect of the infringement of any
other property right."
Die Zubilligung von Schadensersatz in Markenrechtsstreitigkeiten
ist im Wesentlichen ein Versuch den Inhaber in die gleiche
Position zu versetzen, als ob die Verletzung nicht aufgetreten
wäre. Das bedeutet, dass jeglicher zuerkannte Schadensersatz
eher kompensierend, als strafend oder exemplarisch ist.
Die zur Berechnung des unter diesen Umständen passenden
Ausgleiches verwendete Methode, nimmt häufig Bezug
auf die "notional reasonable licence" , d.h.
wenn der Verletzer ein Lizenznehmer eines umfassenden
Vertrages war, welcher die Lizenz erwartet haben würde
- Dormeuil Freres SA -v- Feraglow (1990) RPC 449.
Eine Forderung verlorener Gewinne ist ein alternativer
Rechtsbehelf auf Schadensersatz und ein gleichberechtigter
Rechtsbehelf ist Ermessenssache. Es ist im Wesentlichen
eine Buchhaltungsaufgabe und entzieht dem Beklagten
die Gewinne als Ergebnis der Verletzungshandlung. Wenn
der Kläger die Forderung der Gewinne bevorzugt,
wird er im Normalfall eine Forderung auf das, was der
Beklagte zur Produktion seiner Waren aufgewandt hat,
erlangen, den Preis für deren Verkauf erhalten
und eine Verfügung für die Differenz bekommen
- House of Spring Gardens -v- Point Blank Limited (1983)
IR 88.
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