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Die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Datenschutz
von 2001 trat am 01.04.2002 in Irland in Kraft. Diese Regelung
stellt den ersten Schritt Irlands zur Implementierung der
EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
von 1995, 95/46/EG, dar.
Die neu eingeführten Regelungen führten zu einigen
Änderungen am Data Protection Act, 1988.
- Nach dem Data Protection Act, 1988 waren Personen,
die Umgang mit Daten hatten in der Pflicht, mit allen Mitteln
sicherzustellen, dass niemand ohne Berechtigung Zugriff
auf Daten erhalten bzw. diese ändern, löschen
oder zerstören konnte. Dies sicherzustellen wurde immer
schwieriger, da immer mehr Daten durch elektronische Medien
übertragen wurden. Die neue Regelung erlaubt, die Kosten
für Sicherheitsmaßnahmen und die verfügbare
Technik gegen die Art und den Wert der betreffenden Daten
und den Schaden, der durch Missbrauch entstehen könnte,
abzuwägen. Dies hebt die Ver-pflichtung, riesige Summen
für den Schutz geringwertiger Daten auszugeben, auf.
- Es ist jetzt schwieriger, den Transfer von Daten in Länder
außerhalb der der europäischen Handelszone zu
verbieten. Wenn das Land, in das Daten versandt werden sollen,
einen angemessenen Level von Datenschutz gemäß
den Richtlinien der europäischen Union bietet, kann
die zuständige Daten-schutzbehörde den Transfer
nicht verbieten. Darüber hinaus werden US-Gesellschaften,
die die US Save Harbour Richtlinien erfüllen, so behandelt,
als hätten sie einen ausreichenden Datenschutzlevel.
Wenn die Datenschutz-behörde einen Datentransfer verbieten
will, muss sie den Schaden, der durch den Transfer entstehen
kann gegen den Nutzen, den die Vereinfachung des internationalen
Datentransfers hat, abwägen. Sie kann hierfür
auch andere Faktoren mit einbeziehen, wie die Art oder den
Empfänger der Daten.
- Es findet keine Einschränkung des Datentransfers
in Länder außerhalb der europäischen Handelszone
statt, wenn die Person, die die Daten betreffen, ihre Einwilligung
gegeben hat oder der Transfer notwendig für die Durchführung
oder den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien
ist.
- Wenn ein Datenbeauftragter den Auftrag erhält, eine
Dienstleistung im Zu-sammenhang mit der Datenverarbeitung
im Namen eines Vertreters oder eines anderen Datenverarbeiters
durchzuführen, muss zwischen diesen ein Vertrag in
schriftlicher oder einer entsprechenden Form vorliegen,
der in angemessener Weise Fragen der Sicherheit, Geheimhaltung
und anderen Datenschutzaspekten behandelt.
Diese Regelungen beachten die Änderungen, die sich in
der Weltwirtschaft und dem Fortschritt der Technologie ergeben
haben, seit der Data Protection Act, 1988 eingeführt
wurde. Es wird erwartet, dass der Rest der Richtlinie durch
die Data Protection (Amendment) Bill, 2002 eingeführt
wird.
April 2002
Duncan Grehan & Partners
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