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Neues
Rechtsmittel
bei Rechtsverletzungen der Rechte am geistigen Eigentum
In Verbindung mit unserer Arbeit auf dem Gebiet des
Werberechts treten häufig Fragen zum Urheberrecht
auf. Die gesetzliche Rechte haben seit Beginn des Jahres
2001 stark zugenommen.
Am 1. Januar 2001 ist mit Ausnahme von vier Paragraphen
das im Jahr 2000 beschlossene Gesetz zum Schutz des
Urheberrechts und verwandter Rechte (Copyright and
Related Rights Act, 2000) in Kraft getreten. Das
Gesetz soll eine tiefgreifende Reform des irischen Urheberrechts
bewirken. Das Inkraftreten dieses Gesetzes stellt einen
weiteren großen Schritt des Regierungsprogramms
zur Reform des Urheberrechts seit dem Erlaß des
Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums von 1998
dar, welches die Strafen für strafbare Handlungen
auf dem Gebiet des Urheberrechts wesentlich erhöht
sowie die Beweislast für die Verletzung des Urheberrechts
im Zivilprozeß zugunsten des klägerischen
Rechtsinhabers umgekehrt hat.
Das Gesetz zum Schutz des Urheberrechts und verwandter
Rechte von 2000 ist die erste umfassende Überarbeitung
des irischen Urheberrechts seit dem Erlaß des
Urheberrechtsgesetzes von 1963. Das Gesetz umfaßt
drei weite Bereiche, nämlich allgemeines Urheberrecht
und verwandte Rechte, das Recht der Aufführungen
und das Datenrecht. Es beinhaltet über 350 Paragraphen,
die in 7 Teilen niedergelegt sind. Teil I befaßt
sich mit der Auslegung und prozessualen Dingen. Teil
II befaßt sich mit dem Bestehen von Urheberrechten,
Urheberschaft, Schutzfristen, Rechten des Inhabers des
Urheberrechts, Ausnahmen, moralischen Rechten, Geschäften,
Verletzungen und Rechtsbehelfen, Lizenzentwürfe
und "Verschiedenem". Die Teile III und IV
befassen sich mit Rechten von Aufführenden beziehungsweise
moralischen Rechten von Aufführenden. Teil V befaßt
sich mit Daten. Teil VI befaßt sich mit der Gerichtshoheit
des Controller und Teil VII mit technischen Schutzmaßnahmen.
Das Gesetz dehnt den bereits bestehenden Schutz auf
Rundfunkausstrahlungen, Kabelprogramme, typographische
Gestaltungen von bereits herausgegebenen Ausgaben und
Originaldatenträger aus. Neue Bestimmungen in Bezug
auf Aufnahmen folkloristischer Werke, anonymer Werke
und die Weiterleitung von verschlüsselten Übertragungen
werden eingeführt. Das Gesetz setzt einige Richtlinien
der Europäischen Union auf dem Gebiet des Urheberrechts
und verwandter Rechte in nationales Recht um und bringt
das irische Recht in Übereinstimmung mit allen
Verpflichtungen, die unter internationalem Recht hinsichtlich
des Urheberrechts und verwandter Rechte eingegangen
worden sind, insbesondere mit der Berner Konvention,
der Konvention von Rom von 1960, dem Trade-Related
Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPs)
Abkommen von 1994, dem Welturheberrechtsabkommen (WIPO),
dem Urheberrechtsvertrag von 1996 und dem WIPO Performances
and Phonograms Vertrag von 1996.
In Übereinstimmung mit den Anforderungen des Berner
Urheberrechtsübereinkommens führt der Gesetzesentwurf
das Konzept der moralischen Rechte in das irische Recht
ein. Dies sind Rechte, die dem Schöpfer des Werkes
zustehen, egal wer Inhaber des Urheberrechts ist. Der
Gesetzesentwurf etabliert deshalb ein sog. "Vaterschaftsrecht"
- das Recht, als Schöpfer des Werkes genannt zu
werden - und ein sog. "Leumundsrecht" - das
Recht, dass ein Werk nicht einer zum Nachteil gereichenden
Behandlung unterworfen wird, d.h. einer Behandlung,
die die Ehre und den Ruf des Schöpfers schädigt.
Außerdem hat jeder das Recht, dass ein Werk ihm
oder ihr nicht fälschlicherweise zugerechnet wird.
Paragraph 23 des Gesetzesentwurfes führt ein,
dass der Schöpfer eines Werkes, außer in
besonders vorgesehenen Fällen, der Inhaber des
Urheberrechts ist. Sowohl in zivilrechtlichen als auch
in strafrechtlichen Verfahren, die mit Urheberrechtsverletzungen
zu tun haben, wird das Urheberrecht als weiterbestehend
vermutet, es sei denn, das Gegenteil wird bewiesen.
Die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe, die für Urheberrechtsverletzung
zur Verfügung stehen, werden unterstützt von
einer Reihe von Strafen für strafbare Handlungen
im Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Rechte.
Der Inhaber des Urheberrechts kann nun Schritte gegen
Urheberrechtsverletzungen einleiten, die ihm erlauben,
die Aushändigung von das Urheberrecht verletzenden
Kopien oder deren Konfiszierung zu verlangen. Die Bestimmungen
des Gesetzesentwurfes führen in das irische Recht
ein umfassendes System von Grundrechten im Verhältnis
zu den Rechten der Aufführenden und der Aufführungsrechte
ein und sehen auf diese Weise effektive Maßnahmen
zur Bekämpfung des Bootleg-Kopierens von
Aufführungen vor. Dies stellte in der Vergangenheit
ein großes Problem sowohl für die Aufführenden
als auch für die Inhaber der alleinigen Aufnahmerechte
dar.
Neue Bestimmungen wurden in Bezug auf Lizenzvereinbarungen
eingeführt. Die Paragraphen 249 bis 263 erlauben
Schiedsvereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und dem
Lizenznehmer vor dem Aufsichtsbeamten für Patente,
Muster und Warenzeichen.
Teil V des Gesetzes führt die Bestimmungen der
Richtline 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken aus und etabliert ein Datenrecht, welches
nur Anwendung auf Unionsbürger findet. Die Vorschriften
des Gesetzesentwurfes in Bezug auf Computerprogramme
sind im Ganzen den Vorschriften der existierenden Gesetzgebung
ähnlich.
Die vier noch nicht in Kraft getretenen Paragraphen
sind zum einen Paragraphen 98 und 247, die sich beide
mit dem Abspielen von Tonaufnahmen in Vereinen, Gesellschaften,
etc. befassen. Zum anderen sind noch Paragraph 198,
der sich mit der Lieferung bestimmter Materialien an
Bibliotheken befaßt, und Paragraph 199, der die
Abänderung der Paragraphen 65 und 66 des Gesetzes
über die nationalen kulturellen Institutionen von
1997 betrifft, zu nennen. Auch heute, im Mai 2002, sind
diese Regelungen noch nicht in Kraft getreten.
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