| Gesetz über den Schätzungsausschuss
für Personenschäden, 2003:
Einstweilige Verfügungen:
Im Dezember 2003 berichteten wir hier über den
Darstellungsentwurf dieses Gesetzes, in dem Gerichtsschritte
bei nur die Schätzung betreffenden Verletzungsansprüchen
ausgeschlossen sind. Eine wichtige Ausnahme wurde in
dem nunmehr am 28.12.2003 Gesetz gewordenen Entwurf
durch die Vorschrift in "section 12(3)" eingeführt
bei Rechten des Antragstellers oder des Antraggegners,
nämlich einen Antrag bei Gericht zu stellen, ohne
vorher gerichtliche Schritte begonnen zu haben:
"bei jedweder Anordnung einstweiliger Art oder
zu treffender Befugnis, die durch gerichtliche Regelungen
vorgeschrieben ist oder in sonstiger Weise der gerichtlichen
Zuständigkeit für Zivilprozesse zuzuordnen
ist und,
im Besonderen, bei einer Anordnung, die Vermögensübertragungen
ins Ausland, welche auf die Beschädigung von Rechten
eines anderen abzielen, die sich aus der betreffenden
Forderung ergeben, einschränkt oder die Verschiebung
von Vermögenswerten mit dem selben Ziel einschränkt
und bei einer Anordnung, die die Sicherung von Beweismitteln
erstrebt.
Solche einstweiligen Verfügungen, entweder um
Vermögensübertragungen ins Ausland oder die
Verschiebung von Vermögenswerten zu verbieten,
oder um Beweismittel aufrechtzuerhalten, werden durch
Ankündigung des Antrags oder durch einseitigen
Antrag in die Wege geleitet.
Diese Vorschriften sind besonders wichtig angesichts
der anderen Bestimmung in "section 12(1)",
dass keine gerichtlichen Schritte vorgenommen werden
können, bezogen auf jedwedes zivilrechtliche Angriffsmittel
bei Schäden infolge Personenverletzungen oder Personenverletzungen
und Eigentumsschäden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt,
in dem ein Antrag auf Schätzung der Höhe des
geltend gemachten Schadens bei dem Ausschuss für
Personenschäden eingereicht wurde, der auch eine
Befugnis zur Einleitung solcher Schritte erteilt haben
muss. Nur wenn keine Partei den Schätzungswillen
akzeptiert oder deren Verhalten als Ablehnung der Schätzung
zu behandeln ist, wird der Ausschuss die Erledigung
der Forderung durch Gerichtsschritte bewilligen. Solche
einstweiligen Verfügungen werden allein dann vom
Gericht erlassen, wenn es davon überzeugt ist,
dass das alleinige Ziel des Antrags darin besteht, die
faire und gerechte Bestimmung für jedes Verfahren
zu garantieren, das aus dem Grunde angestrengt wird,
dass der Ausschuss seine Bewilligung zum Beginn gerichtlicher
Verfahrensweisen erteilt. Ein Antragsteller einer solchen
Anordnung sollte von den selben Pflichten abhängig
sein, von denen er abhängig sein würde, wenn
der Antrag im Laufe des Verfahrens über die gegenständliche
Forderung geltend gemacht würde, und er könnte
zur Abgabe von Verpflichtungerklärungen aufgefordert
werden, da das Gericht in Ergänzung zu etwaigen
Verpflichtungserklärungen näher bestimmen
könnte, dass er oder sie kraft Gesetzes so behandelt
würden, als ob sie sie abgegeben hätten.
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