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Vollstreckung ausländischer Urteile - Aktualisierung
- Erweiterung des Anwendungsbereiches von Brussels I
Ein Urteil eines jeden Gerichts der EU Mitgliedsstaaten kann
auch in Irland vollstreckt werden. Der Prozess ist formal
und umfasst einen Antrag beim Master des High Court in Dublin
auf eine Vollstreckungsklausel in Irland gegen den in Irland
ansässigen Schuldner. Zuerst behandelte die Brussels
Convention von 1968 Zuständigkeits- und Vollstreckungsbelange
von Urteilen in Zivil- und Handelssachen. Seit damals, wurde
der Prozess durch den ein in einem Mitgliedsstaat erlangtes
Urteil in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden
kann, aktualisiert und einige Male geändert, am grundlegendsten
durch die Brussels I Regulation - Reg 44/2001, die bis zur
Erweiterung der EU die Zwangsvollstreckung von ausländischen
Urteilen in vierzehn der fünfzehn Mitgliedsstaaten mit
der beachtenswerten Ausnahme von Dänemark regelte.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen,
Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei schlossen
sich alle am 01.05.2004 offiziell der EU an. Es gab eine Anzahl
an wesentlichen Erfordernissen, zu deren Erfüllung jeder
der Mitgliedstaaten verpflichtet war, bevor sein Beitritt
befürwortet wurde, einer war die Verpflichtung zu Brussels
I beizutreten. Dieser trat in Kraft am Tag ihres Beitritts
zur EU, namentlich dem 1. Mai 2004, so dass das Zwangsvollstreckungsverfahren
nun weitgehend in den nationalen Gerichtsbarkeiten der EU
anwendbar ist.
- Erwirkte EU Urteile bzgl. Unterlassens Rechtzeiger
Einwendungen [EU Verordnung 805/2004]
Momentan muss ein Gläubiger, der in der EU gegen einen
Schuldner ein Versäumnisurteil nach ausgebliebener Klageerwiderung
erwirkt, eine zweite Anerkennung und ein zweites gerichtliches
Vollstreckungsverfahren durchlaufen, soweit er/sie es wünscht
das Urteil in einem anderen EU-Staat zu vollstrecken. Wenn
der im Ausland ansässige Schuldner keine Verteidigung
zu einem Urteil über die unbezahlten, in Rechnung gestellten
Beträge im örtlichen Gerichtsverfahren seiner Lieferanten
anbietet, muss der Lieferant das Urteil noch in dem EU-Land
wo sein Schuldner ansässig ist, vollstrecken.
Dies ändert sich am 21.Oktober 2005 mit dem Inkrafttreten
des irischen Gesetzes zur Durchführung der EU Regulation
805/2004, welches eine Europäische Vollstreckungsklausel
für unbestrittene Forderungen begründet. Nach der
neuen Anordnung bleibt Gläubigern Zeit und Kosten der
Erwirkung einer Vollstreckungsklausel vom Master des irischen
High Court erspart.
Diese Regelung wird Versäumnisurteile oder Urteile im
abgekürzten Verfahren betreffen, d.h. Fälle in denen
der beklagte Schuldner anbietet, sich nicht gegen die durch
den Gläubiger erhobene Forderung zu verteidigen. Das
ist häufig in Vollstreckungsverfahren der Fall. Solche
unbestrittenen Verfügungen können in einem anderen
Mitgliedsstaat unmittelbar vollstreckt werden, ohne ein anderes
gerichtliches Verfahren in dem Staat, wo der Gläubiger
das Urteil zu vollstrecken wünscht, durchlaufen zu müssen.
Ein Urteil, dass als eine europäische Vollstreckungsklausel
durch ein Gericht eines Mitgliedstaates ausgefertigt wurde,
wird deshalb so vollstreckt werden, als ob es in dem Mitgliedsstaat
erlassen wurde in welchem es vollstreckt werden soll. Der
Grundgedanke hinter dieser Regelung ist, dass ein zum Beispiel
durch eine Einzelperson in Griechenland oder Litauen erwirktes
Urteil einfacher in diesem Land vollstreckt werden kann, als
es vollstreckt werden kann, wenn es in Irland erwirkt worden
wäre, ohne dass der Gläubiger ein anderes gerichtliches
Verfahren in Irland zu durchlaufen hat. Diese Entwicklung
bedeutet, dass Gläubiger Zeit und Ausgaben eines zweiten
Antrages bei einem Gericht der EU, um ihr Urteil zu vollstrecken,
einsparen.
- Irisches Verfahren beim High Court gegen deutschen
Einzelhändler eingestellt
Im März 2005 haben Duncan Grehan & Partners beim
High Court ein Urteil erwirkt, welches das beim High Court
gegen einen deutschen Mandanten eingeleitete Gerichtsverfahren
mit der Begründung eingestellt hat, dass der High Court
gemäß der Brüssler I Verordnung (EU-Ratsverordnung
Nr.44/2001 vom 22.12.2000) nicht zuständig ist, sich
mit der Angelegenheit zu befassen. Das Gericht war der Ansicht,
dass es aufgrund von Artikel 5 (3) der Verordnung und aufgrund
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in dem Fall
Kalfelis dort keine Zuständigkeit habe, wo der Grund
der Klage gegen den deutschen Einzelhändler auf einem
Vertrag beruhe, in dem dieser dem Kläger einen Motorradhelm
in seinem Laden in Nürnberg, Deutschland, verkauft habe.
Der Kläger, ein irischer Bürger, hatte während
seines Aufenthaltes in Deutschland einen Motorradhelm in einem
deutschen Einzelhandelsgeschäft gekauft. Einige Jahre
später waren er und sein Motorrad in einen Verkehrsunfall
in Irland verwickelt und er behauptete, wegen eines Fehlers
des Helms, der beim Aufprall mit der Straße zersplitterte,
verletzt worden zu sein. Der Kläger verklagte sowohl
den Hersteller des Helms als auch das Einzelhändlerunternehmen,
bei dem er ihn gekauft hatte. Das irische Gericht war der
Ansicht, dass die Verordnung streng ausgelegt werden müsse,
um deren einheitliche Anwendung in den Mitgliederstaaten zu
gewährleisten, und dass, da Deutschland der Erfüllungsort
und der Ort des Sitzes des Einzelhandelsunternehmens sei,
der Kläger seine Klage in Deutschland hätte einbringen
sollen. Das Gericht verneinte seine Zuständigkeit ungeachtet
der Bedenken des Klägers, dass ein Verfahren in Deutschland
nun verfristet sein könnte.
Siehe das am 8. März 2005 verkündete Urteil von
Richter Daniel Herbert in der Sache Burke ./. UVEX und Motorrad
TAF GmbH, The High Court.
Forderungseinziehung- Neues
Irland: Die Inkassokosten bleiben höher, als es notwendig
wäre, unter dem Gesichtspunkt, dass die sachliche Zuständigkeit
nicht mit der boomenden Wirtschaft Schritt hält. Geldschulden,
die den Betrag von € 6.348,69 übersteigen, müssen vor den
Gerichten der zweiten Instanz, den Circuit Courts,
geltend gemacht werden. Ein Gesetzesentwurf, der diesen Zustand
ändern soll, ist noch nicht in Kraft getreten. Es gibt keine
andere Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel zu erlangen,
als den Antrag hierauf bei Gericht zu stellen.
Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001
vom 22.12.00) vereinfacht weiterhin die Durchsetzung von Gerichtsurteilen
in der EU und das Bescheinigungsverfahren nach Anhang V vereinfacht
das Antragsvefahren an den irischen High Court. Gleichwohl
ist es immer noch kosteneffektiver und schneller, das Verfahren
in Irland zu beginnen als ein ausländisches Gerichtsurteil
hier durchzusetzen.
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