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Brussel I - Neues

Date:

Vollstreckung ausländischer Urteile - Aktualisierung

  • Erweiterung des Anwendungsbereiches von Brussels I

Ein Urteil eines jeden Gerichts der EU Mitgliedsstaaten kann auch in Irland vollstreckt werden. Der Prozess ist formal und umfasst einen Antrag beim Master des High Court in Dublin auf eine Vollstreckungsklausel in Irland gegen den in Irland ansässigen Schuldner. Zuerst behandelte die Brussels Convention von 1968 Zuständigkeits- und Vollstreckungsbelange von Urteilen in Zivil- und Handelssachen. Seit damals, wurde der Prozess durch den ein in einem Mitgliedsstaat erlangtes Urteil in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden kann, aktualisiert und einige Male geändert, am grundlegendsten durch die Brussels I Regulation - Reg 44/2001, die bis zur Erweiterung der EU die Zwangsvollstreckung von ausländischen Urteilen in vierzehn der fünfzehn Mitgliedsstaaten mit der beachtenswerten Ausnahme von Dänemark regelte.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei schlossen sich alle am 01.05.2004 offiziell der EU an. Es gab eine Anzahl an wesentlichen Erfordernissen, zu deren Erfüllung jeder der Mitgliedstaaten verpflichtet war, bevor sein Beitritt befürwortet wurde, einer war die Verpflichtung zu Brussels I beizutreten. Dieser trat in Kraft am Tag ihres Beitritts zur EU, namentlich dem 1. Mai 2004, so dass das Zwangsvollstreckungsverfahren nun weitgehend in den nationalen Gerichtsbarkeiten der EU anwendbar ist.

  • Erwirkte EU Urteile bzgl. Unterlassens Rechtzeiger Einwendungen [EU Verordnung 805/2004]

Momentan muss ein Gläubiger, der in der EU gegen einen Schuldner ein Versäumnisurteil nach ausgebliebener Klageerwiderung erwirkt, eine zweite Anerkennung und ein zweites gerichtliches Vollstreckungsverfahren durchlaufen, soweit er/sie es wünscht das Urteil in einem anderen EU-Staat zu vollstrecken. Wenn der im Ausland ansässige Schuldner keine Verteidigung zu einem Urteil über die unbezahlten, in Rechnung gestellten Beträge im örtlichen Gerichtsverfahren seiner Lieferanten anbietet, muss der Lieferant das Urteil noch in dem EU-Land wo sein Schuldner ansässig ist, vollstrecken.

Dies ändert sich am 21.Oktober 2005 mit dem Inkrafttreten des irischen Gesetzes zur Durchführung der EU Regulation 805/2004, welches eine Europäische Vollstreckungsklausel für unbestrittene Forderungen begründet. Nach der neuen Anordnung bleibt Gläubigern Zeit und Kosten der Erwirkung einer Vollstreckungsklausel vom Master des irischen High Court erspart.

Diese Regelung wird Versäumnisurteile oder Urteile im abgekürzten Verfahren betreffen, d.h. Fälle in denen der beklagte Schuldner anbietet, sich nicht gegen die durch den Gläubiger erhobene Forderung zu verteidigen. Das ist häufig in Vollstreckungsverfahren der Fall. Solche unbestrittenen Verfügungen können in einem anderen Mitgliedsstaat unmittelbar vollstreckt werden, ohne ein anderes gerichtliches Verfahren in dem Staat, wo der Gläubiger das Urteil zu vollstrecken wünscht, durchlaufen zu müssen. Ein Urteil, dass als eine europäische Vollstreckungsklausel durch ein Gericht eines Mitgliedstaates ausgefertigt wurde, wird deshalb so vollstreckt werden, als ob es in dem Mitgliedsstaat erlassen wurde in welchem es vollstreckt werden soll. Der Grundgedanke hinter dieser Regelung ist, dass ein zum Beispiel durch eine Einzelperson in Griechenland oder Litauen erwirktes Urteil einfacher in diesem Land vollstreckt werden kann, als es vollstreckt werden kann, wenn es in Irland erwirkt worden wäre, ohne dass der Gläubiger ein anderes gerichtliches Verfahren in Irland zu durchlaufen hat. Diese Entwicklung bedeutet, dass Gläubiger Zeit und Ausgaben eines zweiten Antrages bei einem Gericht der EU, um ihr Urteil zu vollstrecken, einsparen.

  • Irisches Verfahren beim High Court gegen deutschen Einzelhändler eingestellt

Im März 2005 haben Duncan Grehan & Partners beim High Court ein Urteil erwirkt, welches das beim High Court gegen einen deutschen Mandanten eingeleitete Gerichtsverfahren mit der Begründung eingestellt hat, dass der High Court gemäß der Brüssler I Verordnung (EU-Ratsverordnung Nr.44/2001 vom 22.12.2000) nicht zuständig ist, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Das Gericht war der Ansicht, dass es aufgrund von Artikel 5 (3) der Verordnung und aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in dem Fall Kalfelis dort keine Zuständigkeit habe, wo der Grund der Klage gegen den deutschen Einzelhändler auf einem Vertrag beruhe, in dem dieser dem Kläger einen Motorradhelm in seinem Laden in Nürnberg, Deutschland, verkauft habe.

Der Kläger, ein irischer Bürger, hatte während seines Aufenthaltes in Deutschland einen Motorradhelm in einem deutschen Einzelhandelsgeschäft gekauft. Einige Jahre später waren er und sein Motorrad in einen Verkehrsunfall in Irland verwickelt und er behauptete, wegen eines Fehlers des Helms, der beim Aufprall mit der Straße zersplitterte, verletzt worden zu sein. Der Kläger verklagte sowohl den Hersteller des Helms als auch das Einzelhändlerunternehmen, bei dem er ihn gekauft hatte. Das irische Gericht war der Ansicht, dass die Verordnung streng ausgelegt werden müsse, um deren einheitliche Anwendung in den Mitgliederstaaten zu gewährleisten, und dass, da Deutschland der Erfüllungsort und der Ort des Sitzes des Einzelhandelsunternehmens sei, der Kläger seine Klage in Deutschland hätte einbringen sollen. Das Gericht verneinte seine Zuständigkeit ungeachtet der Bedenken des Klägers, dass ein Verfahren in Deutschland nun verfristet sein könnte.

Siehe das am 8. März 2005 verkündete Urteil von Richter Daniel Herbert in der Sache Burke ./. UVEX und Motorrad TAF GmbH, The High Court.

Forderungseinziehung- Neues

Irland: Die Inkassokosten bleiben höher, als es notwendig wäre, unter dem Gesichtspunkt, dass die sachliche Zuständigkeit nicht mit der boomenden Wirtschaft Schritt hält. Geldschulden, die den Betrag von € 6.348,69 übersteigen, müssen vor den Gerichten der zweiten Instanz, den Circuit Courts, geltend gemacht werden. Ein Gesetzesentwurf, der diesen Zustand ändern soll, ist noch nicht in Kraft getreten. Es gibt keine andere Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel zu erlangen, als den Antrag hierauf bei Gericht zu stellen.

Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.00) vereinfacht weiterhin die Durchsetzung von Gerichtsurteilen in der EU und das Bescheinigungsverfahren nach Anhang V vereinfacht das Antragsvefahren an den irischen High Court. Gleichwohl ist es immer noch kosteneffektiver und schneller, das Verfahren in Irland zu beginnen als ein ausländisches Gerichtsurteil hier durchzusetzen.

 

 
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