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August 2002
gesetzliche Zinsen für verspätete Zahlungen
Die europäische Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung
des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr wurde durch die
European Communities (Late Payment of Commercial Transactions)
Regulations 2002, (SI No. 388 of 2002) in Irisches Recht
übernommen. Die Regulations (Vorschriften) sind
seit dem 7. August 2002 auf alle kommerziellen Geschäfte
sowohl auf dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor
anwendbar. Sie sehen vor, dass jegliche aus einem Vertrag
geschuldete rückständige Zahlung nun einen Zinsenanspruch
entstehen lässt. Dieser Anspruch ist in jeden Vertrag
konkludent hineinzulesen, sobald eine Rechnung nicht rechtzeitig
gezahlt wurde und Zinsen zu zahlen sind. Zahlungsverzug in
diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Rechnung nicht innerhalb
von 30 Tagen oder zu dem vereinbarten Zahlungstage bezahlt
wurde. Die bei Zahlungsverzug zu zahlenden Zinsen richten
sich nach dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre
Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz zzgl.
7 Prozentpunkte, sofern nicht etwas Anderweitiges vereinbart
wurde. Die Vorschriften sehen auch vor, dass Schadensersatz
für die durch den Zahlungsverzug entstandenen Beitreibungskosten
gefordert werden kann.
Wenn ein Vertrag auszusagen scheint, dass er auf das relevante
Zahlungsdatum verzichtet und der Lieferant dies als unfair
ansieht, dann können die Parteien den Circuit
Court oder einen Schlichter zur Erlangung eines Beschlusses
dahingehend anrufen, dass diese betroffenen Bedingungen den
Lieferanten ungerechtfertigt benachteiligen bzw. dass diese
Bedingungen nicht durchsetzbar sind. Diese Vorschriften sind
nur auf den kommerziellen Geschäftsverkehr anwendbar
und umfasst nicht die Geschäfte mit Verbrauchern, die
als natürliche Personen definiert werden, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
Sommer 2002
Deutschland: Ein neues Urteil erlaubt Inkassobüros,
ihre Klienten in Angelegenheiten des Schulden-Eintreibens
rechtlich zu beraten. Einem aktuellen Urteil des deutschen
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zufolge dürfen Inkassobüros
Klienten in Inkassoangelegenheiten rechtlichen Rat erteilen.
Inkassobüros bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit
eine offizielle Genehmigung, die auf dem Erfordernis eines
grundlegenden Rechtsverständnisses beruht. Aus diesem
Grund wurde in den früheren Urteilen, in denen das in
den Prozessen von den Inkassobüros vorgetragene Klagebegehren
auf Grund illegaler Rechtsberatung abgelehnt wurde, eine Verletzung
der Inkassobüros in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit
gesehen.
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