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Forderungseinziehung

Date:
August 2002

gesetzliche Zinsen für verspätete Zahlungen

Die europäische Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr wurde durch die European Communities (Late Payment of Commercial Transactions) Regulations 2002, (SI No. 388 of 2002) in Irisches Recht übernommen. Die Regulations (Vorschriften) sind seit dem 7. August 2002 auf alle kommerziellen Geschäfte sowohl auf dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor anwendbar. Sie sehen vor, dass jegliche aus einem Vertrag geschuldete rückständige Zahlung nun einen Zinsenanspruch entstehen lässt. Dieser Anspruch ist in jeden Vertrag konkludent hineinzulesen, sobald eine Rechnung nicht rechtzeitig gezahlt wurde und Zinsen zu zahlen sind. Zahlungsverzug in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen oder zu dem vereinbarten Zahlungstage bezahlt wurde. Die bei Zahlungsverzug zu zahlenden Zinsen richten sich nach dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz zzgl. 7 Prozentpunkte, sofern nicht etwas Anderweitiges vereinbart wurde. Die Vorschriften sehen auch vor, dass Schadensersatz für die durch den Zahlungsverzug entstandenen Beitreibungskosten gefordert werden kann.

Wenn ein Vertrag auszusagen scheint, dass er auf das relevante Zahlungsdatum verzichtet und der Lieferant dies als unfair ansieht, dann können die Parteien den Circuit Court oder einen Schlichter zur Erlangung eines Beschlusses dahingehend anrufen, dass diese betroffenen Bedingungen den Lieferanten ungerechtfertigt benachteiligen bzw. dass diese Bedingungen nicht durchsetzbar sind. Diese Vorschriften sind nur auf den kommerziellen Geschäftsverkehr anwendbar und umfasst nicht die Geschäfte mit Verbrauchern, die als natürliche Personen definiert werden, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Sommer 2002

Deutschland: Ein neues Urteil erlaubt Inkassobüros, ihre Klienten in Angelegenheiten des Schulden-Eintreibens rechtlich zu beraten. Einem aktuellen Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zufolge dürfen Inkassobüros Klienten in Inkassoangelegenheiten rechtlichen Rat erteilen. Inkassobüros bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine offizielle Genehmigung, die auf dem Erfordernis eines grundlegenden Rechtsverständnisses beruht. Aus diesem Grund wurde in den früheren Urteilen, in denen das in den Prozessen von den Inkassobüros vorgetragene Klagebegehren auf Grund illegaler Rechtsberatung abgelehnt wurde, eine Verletzung der Inkassobüros in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit gesehen.

 
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