DEUTSCHES RECHT
1.1. Allgemeines zur Zwangsvollstreckung in Deutschland
Die Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung (ZPO),
welche in den §§ 803 ff. geregelt ist, dient
der Durchsetzung privater Ansprüche mit staatlichen
Mitteln. Sie wird auf Antrag des Titelinhabers durch
staatliche Organe gegen den Anspruchsgegner durch-geführt.
Hierbei handeln die Vollstreckungsorgane hoheitlich,
wobei der Titelinhaber einen Anspruch auf die Durchführung
der Zwangsvollstreckung hat. Als Titelinhaber wird jede
Person bezeichnet, die eine öffentliche Urkunde
in den Händen hält, aus der die Zwangsvollstreckung
betrieben werden darf (z.B. Endurteile). Diese muss
vor der Voll-streckung jedoch mit einer Klausel versehen
und dem Schuldner zugestellt werden. Durch die Klausel
wird der in der Urkunde festgehaltene Inhalt erst vollstreckbar.
Sie dient damit dem Schuldnerschutz, denn zuvor darf
aus der jeweiligen Urkunde gerade nicht vollstreckt
werden.
Außerdem dient die Klausel dem Vollstreckungsorgan,
welchem es nicht gestattet ist, etwaige Eigentumsverhältnisse
an der zu pfändenden Sache zu prüfen, sondern
welches vielmehr darauf beschränkt ist, allein
den Gewahrsam des Schuldners an der Sache festzustellen
(Grundsatz der formalisierten Zwangsvollstreckung).
Die (unzulässige) Eigentums-prüfung wird durch
die Klausel auf der Urkunde entbehrlich, was daher ebenso
das Vollstreckungsorgan entlastet.
Die Vollstreckung beginnt mit dem ersten Vollstreckungsakt
durch das Vollstreckungsorgan. Dieses ist zumeist der
Gerichtsvollzieher.
1.1.1 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in das bewegliche Vermögen
Das erste Zugriffsobjekt für die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Schuldner ist dessen
bewegliches Vermögen, wobei zwischen körperlichen
Sachen sowie Forderungen und sonstigen Vermögensrechten
unterschieden wird.
Der Titel enthält dann eine Geldforderung, wenn
er auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder die Duldung
der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung anordnet.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt regelmäßig
durch Pfändung der beweglichen Sachen, die sich
im Gewahrsam (also dem äußeren Anschein nach
im tatsächlichen Herrschaftsbereich) des Schuldners
befinden und welche schließlich zur Begleichung
der Schuld verwertet werden. Hierbei ist zu beachten,
dass sich die Sache im Alleingewahrsam des Schuldners
befinden muss. Ist dies nicht der Fall und besteht Mitgewahrsam
einer anderen Person, so muss diese mit der Zwangsvollstreckung
einverstanden sein. Eine Ausnahme besteht diesbezüglich
nur bei Ehegatten (§ 739 Abs. 1 ZPO) und eingetragenen
Lebenspartnern (§ 739 Abs. 2 ZPO), wonach der Schuldner
unabhängig von der tatsächlichen Gewahrsams-lage
im Rahmen des § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des § 8 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz
als alleiniger Gewahrsamsinhaber behandelt wird und
somit der Mitgewahrsam des anderen Ehegatten/Lebenspartners
nicht der Pfändung entgegen-steht.
1.1.2 Sonstige Arten der Zwangsvollstreckung
Zu den weiteren Arten der Zwangsvollstreckung, auf die
hier jedoch nicht weiter eingegangen wird, gehören
die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche
Vermögen (Zwangsversteigerung) nach §§
864 ff. ZPO, die Zwangsverwaltung nach
§ 869 ZPO, die Eintragung von Zwangshypotheken
nach §§ 866 ff. ZPO, die Vollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen nach den §§
883 - 898 ZPO, sowie die Verurteilung zur Abgabe von
Willenserklärungen nach § 894 ZPO.
1.2. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
1.2.1. Voraussetzungen
Im Falle der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
nach § 807 Abs.1 ZPO hat der Schuldner in bestimmten
Fällen ein Vermögensverzeichnis vorzulegen
und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern
(vgl. §§ 899 ff. ZPO).
Dies ist dann der Fall,
- wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in das bewegliche Ver-mögen erfolglos verlaufen
ist oder voraussichtlich erfolglos sein wird, wobei
dies durch Vorlage einer "Fruchtlosigkeitsbescheinigung"
(durch den Gerichtsvollzieher ausgestellte Bescheinigung
über die Erfolglosigkeit der Vollstreckung) durch
den Gläubiger nachgewiesen werden muss;
- wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung
nach pfändbaren Gegenständen verweigert hat;
- wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz vorheriger
Ankündigungen wiederholt nicht angetroffen hat.
Soweit sich die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe
beweglicher Sachen bezieht, muss der Schuldner versichern,
nicht im Besitz dieser Sache zu sein und dass er darüber
hinaus auch nicht weiß, wo sich die Sache befindet.
Die Pflicht des Schuldners erstreckt sich auch darauf,
dem Gläubiger Auskunft über eine gepfändete
und überwiesene Forderung zu erteilen.
1.2.2. Verfahren
Zuständig zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung
seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthaltsort hat.
Das Verfahren beginnt mit einem Auftrag des Gläubigers,
einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
zu bestimmen. Der Gerichtsvollzieher überprüft
sodann die generelle Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
und die oben genannten Voraussetzungen bezüglich
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und beraumt
einen Termin an. Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,
weist der Gerichtsvollzieher den Antrag ab.
Es folgt der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung in dem, soweit der Schuldner erscheint
und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit
ist, das Vermögensverzeichnis erstellt wird. Hiermit
ist die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner insoweit
abgeschlossen, als nun feststeht welche Vermögensgüter
der Schuldner besitzt und welche sonstigen Belastungen
und Schulden vorliegen.
1.2.3. Haftbefehl
Soweit der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nicht erscheint oder aber die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung entweder ohne Angabe von
Gründen oder mit Angabe nicht triftiger Gründe
verweigert, so hat das Voll-streckungsgericht (nicht
der Gerichtsvollzieher!!) - wiederum auf Antrag des
Gläubigers - einen Haftbefehl zu erlassen. Die
Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher und
dient als Beugemittel zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. Der Haftbefehl enthält auch die Erlaubnis,
die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und
nach ihm zu durchsuchen. Gibt der Schuldner trotz der
Verhaftung die eidesstattliche Ver-sicherung nicht ab,
wird er in Haft genommen. Diese kann bis zu 6 Monaten
andauern, allerdings jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung seitens des Schuldners beendet werden.
1.2.4. Ergebnis
Als Ergebnis des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bzw. des ergangenen Haftbefehls wird der
Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, woraus
unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft erteilt werden
darf.
Sowohl die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,
als auch der Erlass eines Haftbefehls und die möglicherweise
darauf folgende Verhaftung und Haft des Schuldners garantieren
also nicht, dass die Forderung des Gläubigers tatsächlich
auch beglichen wird. Zudem sind diese Verfahren mit
erheblichen Kosten verbunden, die der Gläubiger
u.a. für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers
übernehmen muss (selbstverständlich können
auch diese vom Schuldner zurückgefordert werden,
was allerdings in solchen Fällen meist daran scheitert,
dass der Schuldner keine Möglichkeit hat, die Beträge
zurückzuzahlen).
IRISCHES RECHT
2.1. Zwangsvollstreckung (enforcement of judgement)
in Irland
Zur Zwangsvollstreckung (enforcement of judgement)
in das Vermögen des Schuldners ist ebenso wie nach
deutschem Recht auch nach irischem Recht zunächst
erforderlich, dass der Gläubiger einen Titel gegen
den Schuldner erwirkt, aufgrunddessen er dann den Gerichtsvollzieher
(Sheriff) beauftragen kann, die Zwangsvollstreckung
durchzuführen. Der Gläubiger muss also ein
auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichtetes Urteil
gegen den Schuldner in den Händen halten und dieses
dem Schuldner auch zustellen. Zunächst sind daher
die für die Klageerhebung üblichen Schritte
einzuleiten. Die Zwangsvollstreckung richtet sich sodann
nach folgenden Verordnungen und Gesetzen: Order 53-
Enforcement of Judgments, Enforcement of Court Orders
Act, 1926 (No. 18 of 1926), Enforcement of Court Orders
Act 1940 (No. 23 of 1940), Courts (No.2) Act, 1986 (No.
26 of 1986).
Der eigentlichen Zwangsvollstreckung ist die sog.
debt collection vorgeschaltet. Diese besteht
im Wesentlichen darin, den Schuldner zunächst außergerichtlich
aufzufordern, den ausstehenden Betrag an den Gläubiger
zu zahlen und schließlich, sofern dies erfolglos
bleibt, die zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Schritte
- obtaining and enforcing a judgement (Erwirkung
eines Urteils und Vollstreckung aus diesem) - einzuleiten.
2.2. Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher
(Sheriff)
Auch nach irischem Recht erfolgt die Zwangsvollstreckung
durch Pfändung des beweglichen Vermögens des
Schuldners. Hierbei darf der Gerichtsvollzieher (Sheriff)
sämtliche beweglichen Gegenstände des Schuldners,
wie z.B. Haushaltsgeräte, Möbel, Pferde, Vieh,
etc. pfänden. Allerdings ist der Gerichtsvollzieher
diesbezüglich darauf beschränkt, Gegenstände
zu pfänden, die im Eigentum des Schuldners stehen
(also nicht lediglich im Gewahrsam), was dazu führt,
dass die Pfändung häufig erfolglos verläuft.
Zum Zwecke der Pfändung darf der Gerichtsvollzieher
auch ohne Zustimmung des Eigentümers in dessen
Räumlichkeiten eindringen (notfalls mit Gewalt).
Nachdem der Gerichtsvollzieher Gegenstände des
Schuldners gepfändet hat, kann er diese nicht unmittelbar
nach der Pfändung veräußern, sondern
muss einen Zeitraum von 48 Stunden verstreichen lassen.
Nach dieser Zeit hat er das Recht, die gepfändeten
Gegen-stände durch Versteigerung oder freihändigen
Verkauf zu verwerten.
Pfändet der Gerichtsvollzieher Gegenstände,
die im Eigentum einer dritten Partei stehen, so kann
diese (ebenso wie nach deutschem Recht, vgl. Drittwiderspruchsklage
oder Vollstreckungserinnerung) gegen die Pfändung
vorgehen. Allerdings steht auch dem Gerichtsvollzieher
hier das Recht zu, sog. Interpleader Proceedings
einzuleiten, um sich gegen die Klage zu verteidigen.
Ist es dem Gerichtsvollzieher nicht möglich, Gegenstände
in den Räumlichkeiten des Schuldners zu pfänden,
so kennzeichnet er dies mit dem Vermerk "nulla
bona" auf dem Beschluss, der als Vollstreckungsgrundlage
diente und sendet diesen sodann an den Gläubiger
zurück. Der Gerichtsvollzieher muss hierbei nach
mehrmaligen Besuchen zu dem Ergebnis gekommen sein,
dass der Schuldner keinerlei Gegenstände besitzt,
deren Pfändung zur Tilgung der Schuld lohnenswert
ist.
Nach erfolglos verlaufener Pfändung eröffnen
sich für den Gläubiger sodann u.a. die folgenden
Möglichkeiten:
2.2.1. Veröffentlichung des Urteils in Handelsjournalen
Das gegen den Schuldner ergangene Urteil kann in Handelsjournalen
wie Stubbs und The Experian Gazette zu bestimmten Kosten
veröffentlicht werden.
2.2.2. Eintragung einer Zwangshypothek
Ein weiteres Mittel besteht in der Eintragung einer
Zwangshypothek für ein Grundstück oder einen
Anteil an einem Grundstück (registration of
the Judgement as a Judgement Mortgage on land or interests
in land), welches dem Schuldner gehört. Die
Vor-gehensweise hierfür richtet sich nach den folgenden
Gesetzen und ergangenen Änderungsgesetzen: 13/14
Vic. Cap 29 Judgement Mortgage (Ireland) Act 1850 Amended
by 21 & 22 Vic. Cap 105 Judgement Mortgage (Ireland)
Act Amendment 1858. Eine solche Zwangshypothek kann
mittlerweile auf der Grundlage jedes Urteils erwirkt
werden. Bis zu dem Courts Acts 1981 war diese
Vorgehensweise nur bei Urteilen des Circuit und
High Court zulässig. Um eine Zwangshypothek
eintragen zu können, müssen Nachforschungen
angestellt werden, um den Grundstücksbestand des
Schuldners festzustellen. Diese Nachforschungen werden
für jeden Bezirk (County) gesondert durchgeführt,
wobei mit dem County Dublin begonnen wird. Eine Zwangshypothek
bleibt 7 Jahre gültig und während dieser Zeit
darf der Schuldner nicht über sein Eigentum verfügen,
ohne zuvor die ausstehenden Schulden zu tilgen.
2.2.3. Bankrott-Verfahren/ Liquidations- Verfahren
Eine weitere Möglichkeit bei erfolgloser Pfändung
ist die Einleitung eines Bankrott-Verfahrens (bankruptcy
procedures) mit vorangehendem Warnschreiben (warning
letter), welches jedoch aufgrund der hohen Kosten
nur bei entsprechend hohen Schulden angestrengt werden
sollte. Zumeist entfaltet allerdings ein Schreiben,
in dem ein solches Verfahren angedroht wird, schon die
gewünschte Wirkung.
Vom Bankrott-Verfahren, welches nur gegen natürliche
Personen durchgeführt werden darf, muss das sog.
Liquidations- Verfahren unterschieden werden, welches
wiederum nur gegen Limited Companies, also juristische
Personen, statthaft ist. Der Sinn beider Rechtsinstitute
ist im Wesentlichen allerdings vergleichbar und besteht
darin, sämtliche Einzel-heiten über Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten und sonstige Angelegenheiten des Insolvenzschuldners
an einen Vermögensverwalter oder Abtretungsempfänger
auszuhändigen, um die Vermögenswerte des Insolvenzschuldners
zu ermitteln und schließlich die Einnahmen aus
dem Verkauf dieser Vermögenswerte unter den Gläubigern
aufteilen zu können.
2.2.4. Examination Order (Bestellung zum
Verhör) und Committal Proccedings
(Erwirkung einer Haft)
Vergleichbar mit dem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach deutschem Recht, wird der Schuldner
aufgefordert, eine Erklärung über sein Vermögen
abzugeben und vor Gericht zu einem Kreuzverhör
durch einen Richter zu erscheinen. Daher ist das Verfahren
der Examination Order auch nur gegen natürliche
Personen und nicht bei juristischen Personen zulässig.
Der Richter wird nach der Anhörung einen Beschluss
erlassen (Order), nach dem der Schuldner Teilzahlungen
vorzunehmen hat, die gewöhnlich aus kleinen Summen
wie etwa € 10,00 pro Woche bestehen.
Anders als nach deutschem Recht obliegt es also nicht
dem Gerichtsvollzieher, ein Vermögensverzeichnis
des Schuldners zu erstellen und dieses an den Gläubiger
weiterzuleiten. Vielmehr sind in dem Termin zur Examination
Order ein Richter, der Schuldner und der Gläubiger
anwesend. Zudem wird der Schuldner, anders als nach
deutschem Recht, unmittelbar im Anschluss an das Verfahren
aufgefordert, Teilzahlungen zur Tilgung seiner Schulden
zu leisten.
Soweit diese Teilzahlungen nicht erfolgen, hat man dann
die Möglichkeit einen Antrag auf Erwirkung einer
Haft (Committal Order) zu stellen. Die
Committal Order ist eine gerichtliche
Anordnung, wonach der Schuldner aufgrund seines Verzugs
bezüglich der Ratenzahlungen bis zu einer Dauer
von 3 Monaten in Haft genommen werden kann.
Dies stellt einen weiteren Unterschied zum deutschem
Recht dar, denn committal proceedings
können nur dann angestrengt werden, wenn der Schuldner
mit den festgelegten Teilzahlungen in Verzug ist. Zwar
kann der Schuldner auch zum Termin für die Examination
Order vorgeführt werden, allerdings hat
dies nichts mit der Möglichkeit der Erwirkung eines
Haftbefehls, wie es nach deutschem Recht möglich
ist, zu tun.
Die Anfertigung und Zustellung der Examination
Order und das Auftreten des Anwalts vor Gericht
verursachen Rechtsanwaltskosten und weitere Auslagen.
Wir möchten uns recht herzlich bei unserem deutschen
Rechtsreferendar, Sascha Wollersheim, für seine
Arbeit an diesem Artikel bedanken.
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