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DEUTSCHES RECHT
1.1. Mahnverfahren
1.1.1 Allgemeines
Das in den §§ 688-703d der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelte Mahnverfahren vollzieht sich im Wesentlichen
in zwei Schritten: Zunächst muss ein Mahnbescheid
beantragt werden. Ist er erlassen und wurde gegen ihn
nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben,
so erlässt das Gericht auf weiteren Antrag einen
Vollstreckungs-bescheid; dieser steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil
gleich (s.u.) und stellt mithin den Vollstreckungstitel
dar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann sich der
Schuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung mit dem Einspruch
zur Wehr setzen. Tut er dies nicht, so wird der Vollstreckungsbescheid
rechtskräftig. Da die mit dem Mahnbescheid geltend
gemachte Forderung im Falle von Widerspruch oder Einspruch
der vollen richterlichen Überprüfung unterliegt,
empfiehlt sich das Mahnverfahren nur, wenn damit zu
rechnen ist, dass sich der Schuldner nicht verteidigen
wird; signalisiert der Schuldner hingegen von vornherein
Verteidigungsbereitschaft, so wird der gerichtliche
Entscheidungsprozess nur um das vorgeschaltete Mahnverfahren
verlängert.
1.1.2 Voraussetzungen für den Erlass eines
Mahnbescheides
Zur Einleitung des Mahnverfahrens bedarf es der Verwendung
eines von dem Bundesjustizminister eingeführten
Mahnbescheid-Vordruckes; dieser entspricht den formellen
Anforderungen der §§ 688 ff. ZPO. Hierbei
ist zu beachten, dass es unterschiedliche Vordrucke
für die Zustellung des Mahnbescheides innerhalb
der Bundesrepublik und im Ausland gibt. Die im Schreibwarenhandel
und damit für jedermann leicht erhältlichen
Vordrucke müssen ausgefüllt und an das für
den Erlass des Mahnbescheides zuständige Mahngericht
geschickt werden.
1.1.2.1 Statthaftigkeit
Nicht jeder Anspruch kann mit dem Mahnverfahren geltend
gemacht werden. Der einzufordernde Anspruch muss die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer
Währung zum Gegenstand haben. Zahlungsansprüche,
auf die die Verbraucherkredit- Regelungen des BGB Anwendung
finden und bei denen der anfängliche oder effektive
Jahreszins den Diskontsatz der Bundesbank (Hinweis:
Gemäß §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
[DÜG] vom 9. Juni 1988 [BGBl. I S.1242] ist an
die Stelle des Diskontsatzes der jeweilige Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank getreten) zuzüglich
12% übersteigt, sowie solche Ansprüche, deren
Geltendmachung von einer vom Antragsteller noch nicht
erbrachten Gegenleistung abhängig sind, können
mittels des Mahnverfahrens nicht eingefordert werden.
Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden,
findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht.
1.1.2.2 Formelle Voraussetzungen
Für den Erlass des Bescheides müssen zudem
zwingende formelle Voraussetzungen erfüllt, also
entsprechende Eintragungen auf dem Vordruck erfolgt
sein. Der Antrag muss enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Prozessbevollmächtigten,
- die Bezeichnung des Gerichtes, bei dem der Antrag
gestellt wird; dies ist grundsätzlich das des
allgemeinen Gerichtsstandes des Antragstellers. Die
Landesregierungen haben aber von der ihnen eingeräumten
Kompetenz Gebrauch gemacht, die Mahnverfahren bestimmten
Amtsgerichten für mehrere Gerichtsbezirke zuzuweisen,
sodass sich die Zuständigkeit aus entsprechenden
Rechtsverordnungen ergibt. Hat der Antragsteller im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das
Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig;
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter
Angabe der verlangten Leistung und gesonderter Angabe
von Haupt- und Nebenforderungen,
- die Erklärung, dass die Forderung gegenleistungsfrei
ist oder die Gegenleistung bereits erbracht ist,
- die Bezeichnung des Prozessgerichts als dasjenige,
an das das Verfahren nach Wider- oder Einspruch abzugeben
ist,
- die handschriftliche Unterzeichnung durch den Antragsteller.
1.1.3 Weiteres Verfahren
Der Mahnbescheid wird vom Amtsgericht erlassen, wenn
er den oben genannten Voraussetzungen entspricht. Das
Mahngericht prüft nicht, ob dem Anspruchsteller
der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht;
der Anspruch muss noch nicht einmal schlüssig behauptet
sein. Nur wenn die Forderung offensichtlich nicht bestehen
kann, weist das Mahngericht den Antrag zurück.
Ist der Mahnbescheid erlassen, wird er von Amts wegen
- also durch das Gericht - zugestellt, und der Antragsteller
hiervon unterrichtet. Nach fruchtlosem Verstreichen
der Widerspruchsfrist wird auf Antrag des Gläubigers
-wiederum ohne materiell-rechtliche Prüfung - der
Vollstreckungsbescheid erlassen.
Bei rechtzeitigem Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- hierfür ist der dem Mahnbescheid beigefügte
Vordruck zu verwenden - wird das Verfahren auf Antrag
des Gläubigers an das von ihm im Mahnbescheid bezeichnete
Prozessgericht abgegeben. Im nun folgenden Gerichtsverfahren
hat das Mahnverfahren, soweit es bereits durchgeführt
wurde, keinerlei Bedeutung mehr. Erfolgt der Widerspruch
gegen den Mahnbescheid verfristet, so wird er als Einspruch
gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Da der Vollstreckungsbescheid
wie ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Versäumnisurteil behandelt wird, mithin ein Titel
bereits vorhanden ist, wird das Verfahren bei Einspruch
von Amts wegen - nicht erst auf Antrag - an das bezeichnete
Prozessgericht abgegeben.
1.2 Versäumnisurteil
1.2.1 Allgemeines
Das Versäumnisurteil trägt dem Umstand Rechnung,
dass eine der am Prozess beteiligten Parteien ihrer
Obliegenheit zur Wahrnehmung der eigenen Interessen
durch Nichtverhandeln nicht nachgekommen ist.
Ein Versäumnisurteil kann dabei nicht nur auf eine
mündliche Verhandlung - dabei kann es sich auch
um einen frühen ersten Termin handeln-, sondern
auch im schriftlichen Vorverfahren ergehen (also wenn
der Richter sich nicht für das Anberaumen eines
frühen ersten Termins entschieden hat).
Im letztgenannten Fall wird der für den Erlass
eines Versäumnisurteils unverzichtbare Antrag in
der Antrags-/Klageschrift gestellt. Zeigt der Beklagte
innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von zwei
Wochen ab Zustellung der Klageschrift nicht seine Verteidigungsabsicht
an, wofür es bei einem Anwaltsprozess eines Schriftsatzes
des postulationsfähigen Rechtsanwaltes bedarf,
so erlässt das Gericht das Versäumnisurteil
ohne mündliche Verhandlung.
Säumnis in einer mündlichen Verhandlung liegt
auch dann vor, wenn in einem Anwalts-prozess die Partei,
gegen die das Urteil ergeht, zwar erschienen ist und
sich sachlich eingelassen hat, ihre Prozesshandlungen
aber mangels rechtsanwaltlicher Vertretung nicht wirksam
waren (etwa vor dem Landgericht).
War die säumige Partei ohne Verschulden am Erscheinen
gehindert, so wird die Verhandlung vertagt, ein Versäumnisurteil
ergeht nicht.
1.2.2 Voraussetzungen für den Erlass eines
Versäumnisurteils
Neben den eingangs erwähnten Voraussetzungen -
Antrag und Säumnis- müssen weitere Voraussetzungen
vorliegen, damit ein Versäumnisurteil ergehen kann.
So müssen insbesondere die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen
gegeben sein. Fehlt es an einer allgemeinen Prozess-
oder Sachurteilsvoraussetzung und ist der Mangel behebbar,
so vertagt das Gericht. Ist der Mangel nicht behebbar,
so erlässt das Gericht ein gewöhnliches Prozessurteil
gegen den Kläger. Ein solches Urteil, das nicht
(alleine) auf der Säumnis beruht, wird unechtes
Versäumnisurteil genannt; das ist insbesondere
hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsmittel gegen
ein echtes und unechtes Versäumnisurteil von Bedeutung
(siehe unten). Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen
ist zu unterscheiden zwischen dem Versäumnisurteil,
das gegen den Kläger ergeht und dem, welches gegen
den Beklagten erlassen wird.
1.2.2.1 Versäumnisurteil gegen den Kläger
Dieses bedarf keiner weiteren positiven Voraussetzungen.
Das (klagabweisende) Versäumnisurteil darf aber
nicht ergehen, wenn
- die erschienene Partei den Nachweis eines von Amts
wegen zu berücksichtigenden Umstandes nicht zu
beschaffen vermag oder
- die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß
geladen war.
1.2.2.2 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Für den Erlass eines (klagzusprechenden) Versäumnisurteils
bedarf es über die bereits erwähnten Voraussetzungen
hinaus noch der Schlüssigkeit der Klage. Ergibt
sich also bereits aus dem Klägervortrag, dass der
geltend gemachte Anspruch nicht besteht, so ergeht auch
bei Säumnis des Beklagten ein klagabweisendes gewöhnliches
Sachurteil (weiterer Fall des unechten Versäumnisurteils).
Neben den bereits unter 1.2.2.1 erwähnten Fällen
darf ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten auch
dann nicht ergehen, wenn
- ihm ein mündlicher Tatsachenvortrag oder ein
Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt
war, oder
- wenn ihm bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen
Vorverfahren die Zwei-Wochen-Frist nicht mitgeteilt
worden ist oder er über die Folgen des Nichtanzeigens
seiner Verteidigungsabsicht nicht belehrt worden ist.
1.2.3 Rechtsmittel und (technisches) Zweites Versäumnisurteil
Binnen einer nicht verlängerbaren Frist von zwei
Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils kann
die säumige Partei Einspruch gegen das Urteil einlegen.
Das Verfahren wird dann in ein normales streitiges Verfahren
überführt. Selbst bei späterem Obsiegen
der nicht erschienenen oder ihre Verteidigungsabsicht
nicht anzeigenden Partei hat diese die durch ihr Nichterscheinen
entstandenen zusätzlichen Kosten zu tragen, es
sei denn, das Nichterscheinen war unverschuldet. Erscheint
die säumige Partei in dem unmittelbar auf ihren
Einspruch hin anberaumten Termin erneut nicht, ergeht
ein sogenanntes technisches Zweites Versäumnisurteil,
durch das der Einspruch verworfen und das Versäumnisurteil
aufrechterhalten wird. Hiergegen ist kein weiterer Einspruch,
sondern unter engen Voraussetzungen das Rechtsmittel
der Berufung statthaft. Hat die säumige Partei
hingegen in dem auf den Einspruch folgenden Termin verhandelt,
erscheint Sie aber in einem späteren Termin nicht,
so ergeht erneut ein (technisches Erstes) Versäumnisurteil;
hiergegen ist wiederum der Einspruch statthaft. Gegen
ein unechtes Versäumnisurteil ist nur das Rechtsmittel
der Berufung statthaft.
IRISCHES RECHT
2.1 Allgemeines
Ein dem deutschen Mahnverfahren vergleichbares Rechtsinstitut,
also die Erlangung eines Vollstreckungstitels ganz ohne
materiell-rechtliche Prüfung, gibt es in Irland
nicht. Dem deutschen Versäumnisurteil vergleichbar
ist aber das Summary Judgement in Default of Appearance
/ Defence als Ergebnis eines summarischen Verfahrens.
Reagiert der Schuldner auf außergerichtliche Mahnungen
unter Fristsetzung nicht, so können gerichtliche
Schritte unternommen werden, die -wenn der Anspruch
nicht bestritten wird- in ein judgement in default
of appearance/defence münden.
Zunächst sind daher die für die Klageerhebung
üblichen Schritte einzuleiten, je nach Streitwert
entweder vor dem District Court (zuständig
für Streitwerte bis zu € 6.348,69), dem Circuit
Court (zuständig für Streitwerte von €
6.348,69 bis € 38.092,14 ) oder dem High Court
(zuständig für Streitwerte über €
38.092,14; der High Court kann aber auch bei
geringeren Streitwerten angegangen werden).
2.2 Schritte für die Klageerhebung vor dem
District Court
Entrichtung eines Gebührenvorschusses (durch Stempeln
der Antragsschrift, stamping),
In Dublin wird die Antragsschrift (Summons) bei
der Geschäftsstelle des Gerichts vorgelegt. Eine
sogenanntes ''return date'' -ein vorläufiger
Gerichtstermin- wird dann zugewiesen. Dies ist noch
nicht der Termin für die mündliche Verhandlung,
aber falls die Sache bestritten wird, ist dies der Termin
an dem die Parteien vor Gericht erscheinen müssen,
um einen Termin für die mündliche Verhandlung
zugewiesen zu bekommen. Der Schuldner hat nach Zustellung
der Antragsschrift 10 Tage Zeit seine Verteidigungsbereitschaft
anzuzeigen. Letzteres entspricht der zweiwöchigen
Notfrist im schriftlichen Vorverfahren nach deutschem
Recht (§ 276 Abs. 1 ZPO).
Die Antragsschrift (Civil Summons) muss enthalten:
- genaue Angaben zu Kläger und Beklagtem,
- Klagegrund und Höhe der Klageforderung,
- Vortrag zur Nichtleistung trotz außergerichtlicher
Zahlungsaufforderung und Mahnung,
- Zinsen und Kosten (soweit geltend gemacht)
Der Rechtsanwalt des Klägers veranlasst die Zustellung
der Klage (Civil Summons) durch registered
post (ein Einschreiben, bei dem die Entgegennahme
durch den Empfänger erforderlich ist), wenn der
Schuldner eine natürliche Person ist, und durch
certified post (ein Einschreiben, bei dem es
genügt, dass die Antrags-/Klageschrift in das
Postfach gelangt), wenn der Schuldner eine Gesellschaft
ist. Die Klage (Civil Summons) muss dann mit
einem Vermerk über die Zustellung versehen, mit
einer gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung vervollständigt
und dann vom Kläger vor einem Commissioner
for Oaths (eine zur Abnahme von Eiden berechtigte
Person) beeidet werden. Die Erklärung muss auch
die Aussage beinhalten, dass die Post nicht zurückgeschickt
worden ist. Dem Zustellungsvermerk sind die Einschreibequittung
(bei registered post) oder den Posteinlieferungsschein
(bei certified post) beizufügen.
Reagiert der Schuldner innerhalb der ersten zehn Tage
nach Zustellung und zahlt er, wird das Verfahren unter
Vermeidung weiterer Kosten ausgesetzt. Erfolgt keine
Reaktion, so muss vor Ablauf des return date
das Original der Antragsschrift und der Zustellungsvermerk
bei der Geschäftsstelle des District Court
eingereicht werden.
2.2.1 Erlangung eines Urteils
Nach fruchtlosem Verstreichen des return date
ist der Vortrag des Klägers (Affidavit of Debt)
in - vor einem Commissioner for Oaths - beeidigter
Form sowie der Entwurf des als Decree bezeichneten
Titels bei der Geschäftsstelle des District
Court einzureichen. Dieser Titel (Decree)
wird entsprechend dem Vortrag des Klägers (Affidavit
of Debt) erlassen und stellt die Grundlage der Zwangsvollstreckung
dar. Der Schuldner wird benachrichtigt, dass ein Urteil
gegen ihn erwirkt ist und dass es vollstreckt wird,
falls er nicht innerhalb von sieben Tagen zahlt. Ignoriert
der Schuldner die Benachrichtigung, so wird der Titel
(Decree) an den Gerichtsvollzieher (Sheriff)
zwecks Zwangsvollstreckung weitergeleitet.
2.2.2 Judgement in default of appearance
(Versäumnisurteil bei Nichteinlassung)
Will der Beklagte den säumnisbedingten Erlass des
Decree verhindern, so schickt er dem Gericht die Notice
of Intention to Defend (Verteidigungsanzeige). Das
return date wird dann antragsgemäß
zum Termin der ersten gerichtlichen Anhörung. Erscheint
der Beklagte aber gleichwohl nicht vor Gericht, so ergeht
auf Antrag ein Versäumnisurteil (Judgement in
Default of Appearance).
Erscheint der Kläger zum Gerichtstermin nicht,
so wird die Klage abgewiesen. Er hat aber die Möglichkeit
binnen 14 Tagen Berufung hiergegen einzulegen, im Rahmen
derer er sein Nichterscheinen entschuldigen kann. Erfährt
der Kläger von der Verteidigungsabsicht des Beklagten
deswegen nichts, weil der Beklagte die Notice of
Intention to Defend nicht an ihn, sondern nur an
das Gericht geschickt hat, und ist der Anwalt des Klägers
deshalb am return date nicht vor Gericht, so
wird die Sache nicht verhandelt, der Kläger kann
aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
2.3 Circuit Court
Um ein Urteil vor einem Circuit Court zu erlangen,
muss für zwei Entwürfe einer verfahrenseröffnenden
Schrift, der sogenannten Civil Bill, die Stempelgebühr
entrichtet und diese Dokumente dann bei der Geschäftsstelle
des zuständigen Circuit Court eingereicht
werden. Die vom klägerischen Anwalt unterzeichneten
Civil Bills werden von der Geschäftsstelle
des Circuit Court mit einem Eingangsstempel versehen.
Eine der Civil Bills wird von der Geschäftsstelle
des Circuit Court einbehalten und eine Kopie
der anderen dem Schuldner zugestellt. Im Unterschied
zu dem Verfahren vor dem District Court erhält
diese Schrift kein return date, dementsprechend
wird der zuzustellenden beglaubigten Kopie dieser Schrift
auch kein Formular einer Notice of Intention to Defend
(Verteidigungs-anzeige) beigefügt. Der Schriftsatz
enthält aber eine Belehrung darüber, dass
der Beklagte binnen einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung
der Antragsschrift sich darüber erklären muss,
ob er sich auf das Gerichtsverfahren einlassen will;
die Belehrung enthält ferner den Hinweis, dass
der Beklagte eine Erwiderungsschrift (Defence)
einreichen muss, wenn er den Erlass eines Versäumnisurteils
gegen ihn verhindern will. Der Kläger hat dem Schriftstück
einen Vermerk (Endorsement of Claim) beizufügen,
aus dem sich der klagebegründende Sachverhalt und
die Schuldsumme ergibt. Zahlt der Beklagte innerhalb
der ersten 10 Tage nach Zustellung der Antrags-/Klageschrift,
so wird das Verfahren unter Vermeidung weiterer Kosten
ausgesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der 10-Tagesfrist
kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
(Judgement in Default of Appearance) stellen.
2.3.1 Judgement in Default of Appearance
(Versäumnisurteil bei Nichteinlassung)
Nach Ablauf der 10-Tagesfrist wird der Anwalt des Klägers
eine Affidavit of Debt (Schulderklärung)
entwerfen, die vom Kläger bzw. vom Buchhalter der
klägerischen Gesellschaft zu beschwören ist.
Die Affidavit muss vor einem Commissioner
for Oaths beschworen werden. Die Affidavit of
Debt und der Antrag auf Erlass des Judgement
in Default of Appearance sind zu stempeln (stamping,
d.h. es müssen erneut Gebühren entrichtet
werden) und zusammen mit den weiteren erforderlichen
Papieren (Original der Civil Bill, Nachweis der
ordentlichen Zustellung, Bestätigung des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle, dass weder eine Verteidigungsabsicht
noch eine Erwiderungsschrift eingegangen sind) der Geschäftsstelle
des Circuit Court zu übergeben. Nachdem
das Gericht die Papiere untersucht und festgestellt
hat, dass alle prozessualen Erfordernisse eingehalten
worden sind, wird das Gericht ein Versäumnisurteil
(Judgement in Default of Appearance) und eine Vollstreckungsanordnung
(Execution Order) erlassen. Der Schuldner wird
darüber informiert, dass ein Urteil gegen ihn erwirkt
worden ist, dass er 7 Tage Zeit hat zu zahlen und bei
Nichtzahlung die Vollstreckungsanordnung (Execution
Order) dem Gerichtsvollzieher (Sheriff) zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung übergeben wird.
2.3.2 Judgement in Default of Defence (Versäumnisurteil
bei Nichtverteidigung)
Lässt sich der Beklagte auf die Klage ein (Appearance),
versäumt er dann aber eine Verteidigungsschrift
(Defence) einzureichen, so kann der Kläger
einen Antrag auf ein Versäumnisurteil bei Nichtverteidigung
stellen (Judgement in Default of Defence) stellen.
Das Verfahren entspricht dem unter 2.3.1 geschilderten.
2.4 High Court
Das Verfahren vor dem High Court entspricht in
weiten Teilen dem vor dem Circuit Court. Die
das Verfahren eröffnende Schrift heißt Summary
Summons. Die Frist innerhalb der der Schuldner die
Einlassung (Appearance) anzeigen muss, beträgt
hier acht Tage.
2.4.1 Judgement in Default of Appearance
(Versäumnisurteil bei Nichteinlassung)
Lässt der Schuldner die Frist fruchtlos verstreichen,
so hat der Kläger folgende Unterlagen bei der Geschäftsstelle
des High Court einzureichen:
- Original der Summary Summons mit ausgefülltem
Zustellungsvermerk
-eidesstattliche Versicherung der Zustellung (sworn
Affidavit of Service),
-eidesstattliche Versicherung des Klägers hinsichtlich
des Bestehens der geltendgemachten Forderung (Affidavit
of Debt),
-Anwaltliche Bescheinigung des Personenstandes, Angaben
über Liquidität, den Beruf etc. der Parteien,
- Urteilsformular,
-Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Vollstreckungs-
oder Pfändungsauftrages (fieri facias).
Das Gericht erlässt sodann das Judgement in
Default of Appearance (Versäumnisurteil bei
Nichteinlassung).
2.4.2 Weiteres Verfahren bei Einlassung des Beklagten
Lässt sich der Beklagte hingegen innerhalb der
10-Tagesfrist auf die Klage ein, so muss der Kläger
vor dem Master of High Court einen Initiativantrag
dahingehend stellen, dass dieser von seinem Recht, anstelle
des Spruchkörpers ein endgültiges Urteil zu
erlassen (liberty to enter final judgement), Gebrauch
macht. Eine Erklärung (Affidavit) ist zu
entwerfen und vom Kläger zu beschwören. Diese
Erklärung (Affidavit) und der Initiativantrag
(Motion for Judgement) sind sodann gestempelt
bei dem für die vor dem Master zu verhandelnden
Sachen zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzureichen, wo der Termin für die mündliche
Verhandlung bestimmt wird. Beide Schriftstücke
sind dem Beklagten zuzustellen. Gibt der Beklagte zwar
eine beeidete Erwiderung ab, erscheinen er oder sein
Anwalt aber nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung,
so kann der Master einen Beschluss erlassen,
in dem er das Verfahren der Liberty to enter final
judgement für zulässig erklärt. Diesen
Beschluss muss der Kläger nunmehr zusammen mit
dem vorgefertigten Urteilsblatt wiederum bei der Geschäftsstelle
einreichen. Daraufhin ergeht nach Schlüssigkeitsprüfung
das Summary Judgement.
Anstelle des Erlasses des oben genannten Beschlusses
kann der Master jedoch auch auf prima facie
defence erkennen. Es wird dann ein Termin für
eine gewöhnliche mündliche Verhandlung vor
dem Spruchkörper anberaumt. Beiden Parteien wird
Zeit gegeben weitere Papiere einzureichen: Dem Kläger
wird Zeit gegeben, seine Klage ausführlich zu begründen,
dem Beklagten, eine Verteidigungsschrift zu fertigen.
Falls der Kläger Zinsen bereits ab einen Zeitpunkt
vor Urteilserlass verlangt, geht die Sache vor den Master
oder - wenn sich der Beklagte nicht auf die Klage eingelassen
hat - vor den Registrar of the High Court. Der
Schuldner muss vom Erlass des Urteils unterrichtet und
ihm 7 Tage für die Zahlung der Schuld eingeräumt
werden. Unterlässt es der Schuldner zu zahlen,
dann wird die Order of Fieri Facias, die
die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet, dem Gerichtsvollzieher
(Sheriff) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
übersandt.
Wir möchten unserem deutschen Rechtsreferendar
Christoph Schaal für die Recherche über dieses
Thema danken.
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