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FUNDAMENTALE ÄNDERUNGEN FÜR
IN IRLAND EINGETRAGENE, ABER NICHT ANSÄSSIGE GESELLSCHAFTEN
ANGEKÜNDIGT
Paragraph 58 des Finanzgesetzes von 1995 sollte ursprünglich
jene ins Rampenlicht rücken, die eine Gesellschaftsgründung
für unlautere Zwecke nutzen. Sie sollten so dazu gebracht
werden, ihre Geschäfte woanders zu erledigen. Die in
Irland eingetragenen Unternehmen wurden verpflichtet, dem
Finanzamt gegenüber bestimmte Angaben zu machen, wie
etwa den Namen und den eingetragenen Sitz der Gesellschaft,
den Geschäftssitz, die Art der Geschäftstätigkeit
und das Land, in dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt
wird. Diese Maßnahmen wurden als unzureichend angesehen.
Nunmehr wurden zwei Maßnahmen eingeführt, die sich
mit den bekannten Problemen in Bezug auf die in Irland eingetragenen,
aber nicht ansässigen Gesellschaften (IRNR's) befassen:
die Companies (Amendment) (No. 2) Bill 1999, die voraussichtlich
Ende 1999 verabschiedet wird, und der Finance Act 1999,
der am 25. März 1999 in Kraft trat.
GESELLSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN:
Der Companies (Amendment) (No. 2) Bill Act 1999 sieht
die folgenden Maßnahmen vor:
- Als eine Gründungsvoraussetzung muss in jeder Anmeldung
erklärt werden, dass die geplante Gesellschaft beabsichtigt,
in Irland geschäftlich tätig zu sein.
- Von jeder Gesellschaft wird verlangt, dass sie entweder
einen in Irland wohnenden Direktor hat oder aber eine schriftliche
Bürgschaftsurkunde über € 25.400 (20.000
IRP) als Sicherheit für den Fall hinterlegt, dass sie
bestimmte Gesellschafts- oder steuerrechtliche Verpflichtungen
nicht erfüllt. Diese sich auf neugegründete Gesellschaften
beziehende Anforderung wird nach einer Übergangszeit
eine der Gründungs-voraussetzungen sein. Allerdings
wird für den Handelsregisterführer die Möglichkeit
geschaffen werden, nach Rücksprache mit den irischen
Finanzbeamten, Gesellschaften nachträglich von diesen
Anforderungen zu befreien.
- Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen wird die Zahl der Direktorenstellen,
die eine einzelne Person innehaben kann, auf 25 begrenzt
werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Verschleierung
der Eigentumsverhältnisse durch den Gebrauch von Strohmännern
als Direktoren zu begrenzen.
- Strengere Löschungsvorschriften werden dort existieren,
wo Gesellschaften:
(a) den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Bericht
an das Gesellschaftsregister nicht abgeben
oder
(b) sich aus steuerlichen Gründen beim Finanzamt nicht
anmelden.
- Es wird erweiterte Anzeigepflichten an das Handelsregister
geben, wenn Direktoren einer Gesellschaft zurückgetreten
sind, und Löschungsvor-schriften, wenn die Gesellschaft
keinen Direktor zu haben scheint.
- Weitere Vorschriften werden eingeführt in Bezug auf
das Erfordernis, einen in Irland ansässigen Direktor
zu ernennen oder eine Bürgschafts-urkunde über
€ 25.400 zu hinterlegen. Wenn eine Gesellschaft Geldstrafen
nicht bezahlt, die gegen sie verhängt worden sind,
weil sie Auskünfte nicht erteilt oder ihre Steuererklärung
nicht abgegeben hat, so können diese Geldstrafen von
dem in Irland ansässigen Direktor beigetrieben werden.
Wo eine Gesellschaft keinen in Irland ansässigen leitenden
Angestellten oder Direktoren hat, sollen alle diese Geldstrafen
mit der oben erwähnten Bürgschaft über €
25.400 abgedeckt werden.
STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN:
Der Finance Act 1999 hat neue steuerrechtliche Bestimmungen
für Gesellschaften eingeführt. Diese gelten für
neue Gesellschaften ab dem 11. Februar 1999 und für bereits
bestehende Gesellschaften ab dem 01. Oktober 1999. Sobald
eine Gesellschaft in Irland eingetragen ist, wird sie automatisch
als dort ansässig und steuerpflichtig behandelt. Eine
Ausnahme von dieser Bestimmung gilt für eine Gesellschaft
oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft, die in Irland geschäftlich
tätig ist und entweder ausschließlich von Bürgern
aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geführt
wird und/oder entweder eine Gesellschaft nach dem Steuerabkommen
ist oder deren verbundene Gesellschaft an einer staatlich
anerkannten Börse notiert wird. Eine Gesellschaft gilt
als mit einer anderen verbunden, wenn eine Gesellschaft 51
% der Anteile der anderen hält oder die Anteile beider
Gesellschaften zu je 51 % von einer dritten Gesellschaft gehalten
werden. Diese Bestimmungen finden auf neugegründete Gesellschaften
ab dem 11. Februar und auf bestehende Gesellschaften ab dem
1. Oktober 1999 Anwendung. Für eine Gesellschaft, für
die die oben genannte Ausnahme gilt, wird die Steuerpflicht
weiterhin davon abhängen, wo sie geführt wird.
NEUE PUBLIZITÄTSERFORDERNISSE:
Der Finance Act 1999 sieht außerdem eine weitere
Verschärfung der durch Paragraph 58 des Finanzgesetzes
von 1995 eingeführten Offenlegungs-pflichten vor.
Danach muss jede Gesellschaft, die in Irland eingetragen
oder geschäftlich tätig ist, in jedem Fall innerhalb
von 30 Tagen seit
(a) dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
(b) dem Tag, an dem eine wesentliche Änderung zu den
aufgrund dieses Gesetzes von der Gesellschaft gemachten Mitteilungen
eintritt, und
(c) der Benachrichtigung einer Gesellschaft durch einen Finanzamtsleiter
darüber, dass er aufgrund dieser Vorschriften eine Erklärung
verlangt,
dem Finanzbeamten gegenüber eine schriftliche Erklärung
abgeben, die folgende Einzelheiten enthalten muss:
Bei jeder Gesellschaft:
1. Den Namen der Gesellschaft
2. Die Anschrift der registrierten Geschäftsstelle der
Gesellschaft
3. Die Adresse der Hauptniederlassung
4. Den Namen und die Anschrift des leitenden Angestellten
der Gesellschaft
5. Das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
6. Die Art des Geschäfts
7. Das Datum, an dem das Geschäftsjahr der Gesellschaft
endet und
8. Solche weiteren Informationen, die der Finanzbeamte aufgrund
des Steuergesetzes für notwendig erachtet.
Im Falle einer in Irland eingetragenen, aber nicht ansässigen
Gesellschaft:
1. Den Namen des Landes, in dem und nach dessen Recht die
Gesellschaft als steuerrechtlich ansässig gilt.
2. Für den Fall, dass die neue gesetzliche Bestimmung
nicht eingreift, weil die Gesellschaft oder eine mit ihr verbundene
Gesellschaft in Irland geschäftlich tätig ist, den
Namen und die Anschrift dieser Gesellschaft.
3. Wenn aufgrund etwaiger Vereinbarungen eine Gesellschaft
nicht in Irland, sondern als in einem anderen Land ansässig
betrachtet wird, den Namen und die Anschrift der Person, die
letztlich der Eigentümer der Gesellschaft ist.
Im Falle einer Gesellschaft, die in Irland weder eingetragen,
noch ansässig, aber geschäftlich tätig ist:
1. Die Anschrift der Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft
in Irland
2. Den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten,
des Geschäftsführers, des Kommissionärs oder
eines anderen Repräsentanten der Gesellschaft und
3. Das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
in Irland
Zum Beispiel muss eine in Irland eingetragene, aber nicht
steuerpflichtige Gesellschaft den Staat benennen, in dem sie
ansässig ist, und außerdem erklären, ob sie
bzw. eine mit ihr verbundene Gesellschaft in Irland Handel
betreibt. Wenn dies nicht der Fall ist, hat sie ihre tatsächlichen
Eigentümer zu benennen.
Weiterhin ermächtigt das Gesetz den Finanzbeamten, dem
Gesellschafts-register Einzelheiten über die Gesellschaften
mitzuteilen, die den erweiterten Auskunftsanforderungen nicht
nachkommen, so dass sie - wo es angemessen ist - aus dem Gesellschaftsregister
gestrichen werden können.
Eine Untersuchung Ihrer Gesellschaftsstruktur könnte im
Voraus erforderlich sein. Weitere Einzelheiten können Sie
bei uns schriftlich, per Fax oder per
Email anfordern.
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