Irisches Recht für Deutsche
Irisches Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Werberecht
Internet und Urheberrecht
Nachlassverwaltung und
Erbrecht
Gesellschaftsgründung
Forderungseinziehung


fwww.duncangrehan.com


Fundamentale Änderungen Für In Irland Eingetragene, Aber Nicht Ansässige Gesellschaften Angekündigt

Date:
FUNDAMENTALE ÄNDERUNGEN FÜR IN IRLAND EINGETRAGENE, ABER NICHT ANSÄSSIGE GESELLSCHAFTEN ANGEKÜNDIGT

Paragraph 58 des Finanzgesetzes von 1995 sollte ursprünglich jene ins Rampenlicht rücken, die eine Gesellschaftsgründung für unlautere Zwecke nutzen. Sie sollten so dazu gebracht werden, ihre Geschäfte woanders zu erledigen. Die in Irland eingetragenen Unternehmen wurden verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber bestimmte Angaben zu machen, wie etwa den Namen und den eingetragenen Sitz der Gesellschaft, den Geschäftssitz, die Art der Geschäftstätigkeit und das Land, in dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Diese Maßnahmen wurden als unzureichend angesehen. Nunmehr wurden zwei Maßnahmen eingeführt, die sich mit den bekannten Problemen in Bezug auf die in Irland eingetragenen, aber nicht ansässigen Gesellschaften (IRNR's) befassen: die Companies (Amendment) (No. 2) Bill 1999, die voraussichtlich Ende 1999 verabschiedet wird, und der Finance Act 1999, der am 25. März 1999 in Kraft trat.

GESELLSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN:

Der Companies (Amendment) (No. 2) Bill Act 1999 sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Als eine Gründungsvoraussetzung muss in jeder Anmeldung erklärt werden, dass die geplante Gesellschaft beabsichtigt, in Irland geschäftlich tätig zu sein.
  • Von jeder Gesellschaft wird verlangt, dass sie entweder einen in Irland wohnenden Direktor hat oder aber eine schriftliche Bürgschaftsurkunde über € 25.400 (20.000 IRP) als Sicherheit für den Fall hinterlegt, dass sie bestimmte Gesellschafts- oder steuerrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Diese sich auf neugegründete Gesellschaften beziehende Anforderung wird nach einer Übergangszeit eine der Gründungs-voraussetzungen sein. Allerdings wird für den Handelsregisterführer die Möglichkeit geschaffen werden, nach Rücksprache mit den irischen Finanzbeamten, Gesellschaften nachträglich von diesen Anforderungen zu befreien.
  • Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen wird die Zahl der Direktorenstellen, die eine einzelne Person innehaben kann, auf 25 begrenzt werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Verschleierung der Eigentumsverhältnisse durch den Gebrauch von Strohmännern als Direktoren zu begrenzen.
  • Strengere Löschungsvorschriften werden dort existieren, wo Gesellschaften:
    (a) den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Bericht an das Gesellschaftsregister nicht abgeben
    oder
    (b) sich aus steuerlichen Gründen beim Finanzamt nicht anmelden.
  • Es wird erweiterte Anzeigepflichten an das Handelsregister geben, wenn Direktoren einer Gesellschaft zurückgetreten sind, und Löschungsvor-schriften, wenn die Gesellschaft keinen Direktor zu haben scheint.
  • Weitere Vorschriften werden eingeführt in Bezug auf das Erfordernis, einen in Irland ansässigen Direktor zu ernennen oder eine Bürgschafts-urkunde über € 25.400 zu hinterlegen. Wenn eine Gesellschaft Geldstrafen nicht bezahlt, die gegen sie verhängt worden sind, weil sie Auskünfte nicht erteilt oder ihre Steuererklärung nicht abgegeben hat, so können diese Geldstrafen von dem in Irland ansässigen Direktor beigetrieben werden. Wo eine Gesellschaft keinen in Irland ansässigen leitenden Angestellten oder Direktoren hat, sollen alle diese Geldstrafen mit der oben erwähnten Bürgschaft über € 25.400 abgedeckt werden.

STEUERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN:
Der Finance Act 1999 hat neue steuerrechtliche Bestimmungen für Gesellschaften eingeführt. Diese gelten für neue Gesellschaften ab dem 11. Februar 1999 und für bereits bestehende Gesellschaften ab dem 01. Oktober 1999. Sobald eine Gesellschaft in Irland eingetragen ist, wird sie automatisch als dort ansässig und steuerpflichtig behandelt. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung gilt für eine Gesellschaft oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft, die in Irland geschäftlich tätig ist und entweder ausschließlich von Bürgern aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geführt wird und/oder entweder eine Gesellschaft nach dem Steuerabkommen ist oder deren verbundene Gesellschaft an einer staatlich anerkannten Börse notiert wird. Eine Gesellschaft gilt als mit einer anderen verbunden, wenn eine Gesellschaft 51 % der Anteile der anderen hält oder die Anteile beider Gesellschaften zu je 51 % von einer dritten Gesellschaft gehalten werden. Diese Bestimmungen finden auf neugegründete Gesellschaften ab dem 11. Februar und auf bestehende Gesellschaften ab dem 1. Oktober 1999 Anwendung. Für eine Gesellschaft, für die die oben genannte Ausnahme gilt, wird die Steuerpflicht weiterhin davon abhängen, wo sie geführt wird.

NEUE PUBLIZITÄTSERFORDERNISSE:
Der Finance Act 1999 sieht außerdem eine weitere Verschärfung der durch Paragraph 58 des Finanzgesetzes von 1995 eingeführten Offenlegungs-pflichten vor.

Danach muss jede Gesellschaft, die in Irland eingetragen oder geschäftlich tätig ist, in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen seit
(a) dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
(b) dem Tag, an dem eine wesentliche Änderung zu den aufgrund dieses Gesetzes von der Gesellschaft gemachten Mitteilungen eintritt, und
(c) der Benachrichtigung einer Gesellschaft durch einen Finanzamtsleiter darüber, dass er aufgrund dieser Vorschriften eine Erklärung verlangt,

dem Finanzbeamten gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben, die folgende Einzelheiten enthalten muss:
Bei jeder Gesellschaft:
1. Den Namen der Gesellschaft
2. Die Anschrift der registrierten Geschäftsstelle der Gesellschaft
3. Die Adresse der Hauptniederlassung
4. Den Namen und die Anschrift des leitenden Angestellten der Gesellschaft
5. Das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
6. Die Art des Geschäfts
7. Das Datum, an dem das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet und
8. Solche weiteren Informationen, die der Finanzbeamte aufgrund des Steuergesetzes für notwendig erachtet.

Im Falle einer in Irland eingetragenen, aber nicht ansässigen Gesellschaft:
1. Den Namen des Landes, in dem und nach dessen Recht die Gesellschaft als steuerrechtlich ansässig gilt.
2. Für den Fall, dass die neue gesetzliche Bestimmung nicht eingreift, weil die Gesellschaft oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft in Irland geschäftlich tätig ist, den Namen und die Anschrift dieser Gesellschaft.
3. Wenn aufgrund etwaiger Vereinbarungen eine Gesellschaft nicht in Irland, sondern als in einem anderen Land ansässig betrachtet wird, den Namen und die Anschrift der Person, die letztlich der Eigentümer der Gesellschaft ist.

Im Falle einer Gesellschaft, die in Irland weder eingetragen, noch ansässig, aber geschäftlich tätig ist:
1. Die Anschrift der Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft in Irland
2. Den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten, des Geschäftsführers, des Kommissionärs oder eines anderen Repräsentanten der Gesellschaft und
3. Das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Irland

Zum Beispiel muss eine in Irland eingetragene, aber nicht steuerpflichtige Gesellschaft den Staat benennen, in dem sie ansässig ist, und außerdem erklären, ob sie bzw. eine mit ihr verbundene Gesellschaft in Irland Handel betreibt. Wenn dies nicht der Fall ist, hat sie ihre tatsächlichen Eigentümer zu benennen.

Weiterhin ermächtigt das Gesetz den Finanzbeamten, dem Gesellschafts-register Einzelheiten über die Gesellschaften mitzuteilen, die den erweiterten Auskunftsanforderungen nicht nachkommen, so dass sie - wo es angemessen ist - aus dem Gesellschaftsregister gestrichen werden können.

Eine Untersuchung Ihrer Gesellschaftsstruktur könnte im Voraus erforderlich sein. Weitere Einzelheiten können Sie bei uns schriftlich, per Fax oder per Email anfordern.


 
f
Email: mail@duncangrehan.com Telefon:+353-1-6779078  Telefax:+353-1-6779076 Gainsboro House, 24 Suffolk Street, Dublin 2, Ireland. © 200. Alle zur Verfügung gestellten Angaben sind nur zur Information. Für Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.