Aktuelle Nachrichten
Neue Regeln für den Circuit Court wurden im Juli dieses Jahr betreffend der Wiedererlangung von Anträgen betreffend der Wiedererlangung von Grundstücken. Die neuen Vorschriften vereinfachen und beschleunigen das Verfahren das ein Darlehensgeber, der die Verwertung eines Grundstückes eines säumigen Darlehensnehmers anstrebt, einhalten muss und können schwere Folgen für Darlehensnehmer in dem jetzigen schweren wirtschaftlichen Zeiten haben. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
Durchsetzung von ausländischen Titeln – Akutalisierung
Europäisches Mahnverfahren („Eop“): (EU – Richtlinie Nr. 1896/2006)
Die Richtlinie hat ein neues Verfahren zur Beitreibung von grenzübergreifenden Schulden eingeführt und ist seit dem 12. Dezember 2008 wirksam. Es wurde in das irische Recht durch die Rechtsverordnung S.I. 525/2008 vom 09.12.2008, getragen von der Order 42 C überschrieben „European Orders for Payment“ eingeführt in die Rules of the Superior Court durch S.I. 55172008 vom 15.12.2008, eingeführt.
Das Verfahren etabliert ein einfaches Mittel zur Betreibung von unbestrittenen Forderungen in einer vereinheitlicheten Weise, sodass ein uniformes Betätigungsfeld für Schuldner und Gläubiger innerhalb der europäischen Union geschaffen wird. Es schafft eine weniger kostenspielige und günsitgere Alternative zur üblichen zivilrechtlichen zur Betreibung von unbestrittenen Geldforderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Es ist anwendbar in allen Mitgliedsstatten exklusive Dänemark. Das Verfahren stellt eine Alternative zu den nationalen Verfahren zur Betreibung von Schulden ist jedoch nur zugänglich, wenn es sich um einen grenzüberschreitenen Sachverhalt handelt. Ein „grenzüberschreitender Sachverhalt“ liegt vor, wenn zumindest eine Partei ansässig oder wohnhaft ansässig in einem anderen Mitgliedsstaat als der Mitgliedsstaat ist, in welchem die Forderung erhoben wurde. Der Wohnsitz wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 59 und 60 Der Verordnung des Rates der EU Nr. 44/2001 bestimmt.
Das Verfahren kann sowohl auf zivilrechtliche, als auch auf handelsrechtliche Verfahren angewendet werden. Die Jurisdiktion soll bestimmt werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Vorschriften dargelegt in Brüssel 1. Ist jedoch der Antragsgegner ein Verbraucher und ist die Forderung aufgrund eines Verbrauchervertrages entstanden, kann die Forderung nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden in welchem die Parteien ansässig sind.
Erweiterung der Reichweite von Brüssel I
Auch kann jedes gerichtliche Urteil aus jedem EU Mitgliedsstaat in Irland vollstreckt werden. Es handelt sich um einen fachlichen Prozess, der unter anderem einen Antrag an den Master of the High Court in Dublin für eine Order betreffend der Vollstreckung in Irland gegen einen Schuldner der in Irland ansässig ist. Die Brüssel Konvention von 1968 betraff zunächst die Jurisdiktion und Vollstreckungsfragen von gerechtlichen Verfügungen in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten. Seitdem wurde das Verfahren betreffend der Durchsetzung eines in einem Mitgliedsland erlangten gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Mitgliedsland aktuallisiert und verbessert. Am weitesten bei der Brüssel I Richtlinie – Richtlinie 44/2001, welche bis zur Erweiterung der EU die Vollstreckung von ausländischen gerichtlichen Entscheidungen in den fünfzehn Mitgliedsstaaten, mit der bemerkenswerten Ausnahme von Dänemark, geregelt hat.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowkai sind alle der EU offiziel am 01.05.04 beigetreten. Es gab eine Anzahl an Mindestanforderungen, die ein Mitgliedsstaat erfüllen mußte bevor sein beitritt bewilligt wurde, unter anderem die Pflicht zur Umsetzung von Brüssel I. Diese wurde wirksam am Tag ihres Beitritts in die EU, namentlich den 1. Mai 2004, so dass dieses Vollstreckungsverfahren nunmehr weiträumig in den nationalen Jurisdiktionen der EU anwendabr ist.
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Zurzeit muss ein Gläubiger, der ein gerichtliche Entscheidung gegen einen Schuldner innerhalb der EU aufgrund einer Unterlassenen rechtzeitgigen Einwendung erlangt hat (Versäumnisurteil), der Schuldner muss ein zweites gerichtliches Erkenntnis und Vollstreckungsverfahren durchlaufen, wenn er/sie wünscht die gerichtliche Verfügung in einem anderen EU-Staat durchzuseten. Wenn ein im Ausland ansässiger Schuldner keine Verteidigung gegen die Klage eines Zulieferes auf Erteilung eines Urteils für die unbezahlten Rechnung vor dem örlichen Gericht erbringt, muß der Zulieferer weiterhin die gerichtliche Verfügung in dem EU – Staat vollstrecken, wo der Schuldner ansässig ist.
Dies ändert sich am 21. Oktober 2005 wenn mit der Wirksamkeit der irischen Gesetze zur Umsetzung der EU – Richtlinie 85/2004 ein Europäischer Vollstreckungsbescheid für unbestrittene Forderungen eingeführt wird. Unter dem neuen System, wird Gläubigern die Zeit und die Kosten erspart, die notwendig sind um einen Vollstreckungsbescheid des Master of the Irish High Court zu erreichen.
Dieses Verfahren wird anwendbar sein für Versäumnisurteile und für Urteile im abgekürzten Verfahren, z.B. wenn der beklagte Schuldner keine Verteidigung gegen die Forderung des Gläubigers erhebt. Dies kommt häufig bei Fällen zur Betreibung einer Schuld vor. Solche unbestrittenen Entscheidungen können direkt in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden ohne das ein weiteres gerichtliches Verfahren in dem Staat, wo das der Schuldner das Urteil vollstrecken möchte, durchlaufen werden muß. Eine gerichtliche Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungsbescheid von dem Gericht eines Mitgliedsstaates zertifiziert wurde, kann daher in dem Mitgliedsstaat der Vollstrekcung durchgestzt werden, als wenn es sie in diesem erlassen wurde. Der Grundsatz hinter dieser Regelung ist, dass eine gerichtliche Verfügung die von einer Einzelperon zum Beispiel in Griechenland oder Litauen erlangt wurde genauso einfach in diesem Land durchgesetzt werden, als wenn diese Verfügung in Irland erlangt worden wäre, ohne das der Schuldner ein erneutes gerichtliches Verfahren in Irland durchlaufen muss.
Diese Entwicklung bedeutet, dass Gläubiger die Zeit und die Kosten eines zweiten gerichtlichen Antrages innerhalb der EU zur Vollstreckung ihrer gerichtlicher Verfügungen erspart wird.
Irish High Court Verfahren gegen deutschen Händler ausgesetzt
In März 2005 hat Duncan Grehan & Partners vor dem High Court eine Order erwirkt, die das Verfahren vor dem High Court gegen den deutschen Mandanten eingestellt wurde, da der High Court keine Zuständigkeit in dem streitgegenständlichen Fall hatte



